(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.
(2) Der Behörde obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Art. 8 bis 20, 22 bis 27, 29, 31, 36, 37, 39, 48, 58 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der aufgrund dieser Artikel erlassenen Durchführungsvorschriften, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes zur Regelung des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge fallen.
(3) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
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