(1) Die Behörde hat das Auftreten eines Schädlings nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, von dem eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ausgeht, mit Ausnahme der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, mit Bescheid festzustellen.
(2) Wird das Auftreten eines Schädlings nach Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2031
a) selbst durchzuführen oder
b) den Betroffenen nach § 5 Abs. 1 mit Bescheid aufzutragen oder
c) der Gemeinde, auf dessen Gebiet das Auftreten festgestellt wurde, mit Bescheid aufzutragen.
Unbeschadet davon hat die Behörde mit Bescheid Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 4 bis 7 und 15 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzuordnen.
(3) Abs. 2 gilt für die Schädlinge nach Abs. 1, auf die Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2031 nicht anzuwenden ist, sinngemäß.
(4) Kann der nach Abs. 1 festgestellte Befall nicht unverzüglich beseitigt werden, so hat die Behörde ein oder mehrere abgegrenzte Gebiete nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 mit Bescheid einzurichten.
Rückverweise
TPGHG · Pflanzengesundheitsgesetz, Tiroler
§ 3 § 3
…Unbeschadet davon hat die Behörde mit Bescheid Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 4 bis 7 und 15 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzuordnen. (3) Abs. 2 gilt für die Schädlinge nach Abs. 1, auf die Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in…
§ 11 § 11
…Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ausgeht, mit Verordnung den Gemeinden folgende Aufgaben verpflichtend vorschreiben: a) die erforderlichen Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 zu ergreifen und ein oder mehrere abgegrenzte Gebiete nach § 3 Abs. 4 einzurichten, b) die Kontrollen nach § …
§ 2 § 2
…1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden und b) die Einhaltung und Durchführung der nach § 3 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen zu überwachen. (2) Die Behörde hat Erhebungen nach Art. 19, 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchzuführen…
§ 9 § 9
…der Behörde nach § 2 Abs. 1 und 2 vereitelt, b) von der Behörde mit Bescheid oder Verordnung aufgetragene Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß befolgt oder die Errichtung abgegrenzter Gebiete nach § 3 Abs. 4…