(1) Die Behörde kann juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben zur Durchführung dieses Gesetzes, einschließlich Laboruntersuchungen, übertragen. Die beauftragte juristische Person und ihre Mitglieder dürfen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Für die gesamte Zeit der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, dass die mit den Aufgaben betraute juristische Person
a) unparteiisch ist
b) die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und
c) die übertragenen Aufgaben frei von Interessenskonflikten aufgrund ihrer sonstigen Aktivitäten besorgen kann.
Die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben unterliegt der Aufsicht und Kontrolle der Behörde. Die Übertragung der Aufgaben ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach lit. a, b oder c nicht mehr vorliegen.
(2) Sachverständige der Europäischen Kommission können Kontrollorgane bei der Durchführung ihrer Tätigkeit begleiten, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung bildet gemeinsam mit den amtlichen Stellen nach § 2 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.
Rückverweise
TPGHG · Pflanzengesundheitsgesetz, Tiroler
§ 13 § 13
… 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben. (4) Die juristische Person nach § 12 Abs. 1 ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben…