(1) Die Behörde hat
a) Grundstücke, bauliche Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden und
b) die Einhaltung und Durchführung der nach § 3 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen
zu überwachen.
(2) Die Behörde hat Erhebungen nach Art. 19, 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchzuführen und einen Mehrjahresplan nach Art. 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufzustellen.
Rückverweise
TPGHG · Pflanzengesundheitsgesetz, Tiroler
§ 12 § 12
…Aufsicht und Kontrolle der Behörde. Die Übertragung der Aufgaben ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach lit. a, b oder c nicht mehr vorliegen. (2) Sachverständige der Europäischen Kommission können Kontrollorgane bei der Durchführung ihrer Tätigkeit begleiten, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist. (3) Die Landesregierung bildet gemeinsam…
§ 11 § 11
…Die Landesregierung kann beim Auftreten eines Schädlings nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, von dem eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ausgeht, mit Verordnung den Gemeinden folgende Aufgaben…