LandesrechtTirolLandesesetzePflanzengesundheitsgesetz, Tiroler § 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 07. April 2020
Up-to-date

(1) Die Behörde hat

a) Grundstücke, bauliche Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden und

b) die Einhaltung und Durchführung der nach § 3 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen

zu überwachen.

(2) Die Behörde hat Erhebungen nach Art. 19, 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchzuführen und einen Mehrjahresplan nach Art. 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufzustellen.

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