§ 2 § 2
§ 2 § 2 — TPGHG
(1) Die Behörde hat
a) Grundstücke, bauliche Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden und
b) die Einhaltung und Durchführung der nach § 3 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen
zu überwachen.
(2) Die Behörde hat Erhebungen nach Art. 19, 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchzuführen und einen Mehrjahresplan nach Art. 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufzustellen.