LandesrechtTirolLandesesetzeLandes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

Landes-Auszeichnungsgesetz 2025, Tiroler

In Kraft seit 22. März 2025
Up-to-date

1. Abschnitt

Auszeichnungen für besondere Verdienste um das Land Tirol

§ 1 § 1

§ 1 Auszeichnungen

(1) Zur Würdigung von Verdiensten um das Land Tirol durch hervorragendes öffentliches oder privates Wirken sind bestimmt:

a) der Ring des Landes Tirol,

b) das Ehrenzeichen des Landes Tirol,

c) das Verdienstkreuz des Landes Tirol,

d) die Verdienstmedaille des Landes Tirol.

(2) Der Ring des Landes Tirol als ranghöchste Auszeichnung darf nur für besondere Verdienste außergewöhnlichen Ausmaßes verliehen werden. Der Rang der übrigen Auszeichnungen bestimmt sich nach der im Abs. 1 angeführten Reihenfolge, nach der Art und Größe der Verdienste zu würdigen sind.

§ 2 § 2

§ 2 Ring des Landes Tirol

Der Ring des Landes Tirol ist aus Gold anzufertigen. Die Siegelplatte des Ringes hat einen dem Wappen des Landes nachgebildeten Tiroler Adler zu zeigen. Die Innenseite hat die Inschrift „Das Land Tirol - für besondere Verdienste“ zu tragen. Mit dem Ring ist auf der linken Brustseite ein silberner Stern mit der Darstellung eines dem Landeswappen nachgebildeten Tiroler Adlers in Gold zu tragen.

§ 3 § 3

§ 3 Ehrenzeichen des Landes Tirol

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Tirol hat in künstlerisch ausgeführter Prägung einen dem Wappen des Landes nachgebildeten silbervergoldeten Tiroler Adler, umgeben von einem ovalen patinierten Silberreifen, zu zeigen, auf dem über dem Haupt des Adlers eine Bandschleife mit der Inschrift „AQUILA TIROLIS DIGNITATE HONESTO“ angebracht ist. Das Ehrenzeichen ist ferner so zu gestalten, dass es an einer silbervergoldeten Kette um den Hals getragen werden kann.

(2) Der Präsident des Tiroler Landtages und der Landeshauptmann von Tirol sind mit dem Tag ihrer Wahl auf Lebenszeit Inhaber des Ehrenzeichens des Landes Tirol. Die feierliche Übergabe erfolgt jeweils im Rahmen der Angelobung.

§ 4 § 4

§ 4 Verdienstkreuz des Landes Tirol

Das Verdienstkreuz des Landes Tirol hat in künstlerisch ausgeführter Prägung einen silbervergoldeten Tiroler Adler auf einem Silberkreuz zu zeigen. Es ist ferner so zu gestalten, dass es an der linken Brustseite als Steckorden getragen werden kann.

§ 5 § 5

§ 5 Verdienstmedaille des Landes Tirol

Die Verdienstmedaille des Landes Tirol, eine bronzevergoldete runde Medaille, hat auf der Vorderseite den Tiroler Adler und auf der Rückseite die Inschrift „Für Verdienste um das Land Tirol“, am Rande von einem Lorbeerkranz umgeben, zu zeigen. Sie ist ferner so zu gestalten, dass sie an einem weiß-roten Dreiecksband, das durch ein mit Ähren und Weinlaub verziertes Zwischenstück mit der Medaille verbunden wird, auf der linken Brustseite getragen werden kann.

2. Abschnitt

Auszeichnungen für bedeutsame Beziehungen zum Land Tirol

§ 6 § 6

§ 6 Tiroler Adler-Orden

(1) Zur Ehrung von Persönlichkeiten, deren Besuch oder Aufenthalt in Tirol oder deren hervorragende freundschaftliche Beziehungen zum Land Tirol von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung für das Land Tirol sind, ist der Tiroler Adler-Orden bestimmt.

(2) Der Tiroler Adler-Orden kann in folgenden Rangstufen verliehen werden:

a) Großer Tiroler Adler-Orden,

b) Tiroler Adler-Orden in Gold,

c) Tiroler Adler-Orden in Silber.

(3) Der Tiroler Adler-Orden in der im Abs. 2 lit. a genannten Rangstufe hat in künstlerisch ausgeführter Prägung einen dem Wappen des Landes nachgebildeten bronzevergoldeten Tiroler Adler zu zeigen und über dem Haupt des Adlers die Inschrift „PRO AMICITIA“ zu tragen. Er ist so zu gestalten, dass er an einem weißroten Band um den Hals getragen werden kann.

(4) Der Tiroler Adler-Orden in der im Abs. 2 lit. b genannten Rangstufe hat in künstlerisch ausgeführter Prägung einen dem Wappen des Landes nachgebildeten bronzevergoldeten Tiroler Adler zu zeigen und über dem Haupt des Adlers die Inschrift „PRO AMICITIA“ zu tragen. Er ist so zu gestalten, dass er an der linken Brustseite als Steckorden getragen werden kann.

(5) Der Tiroler Adler-Orden in der im Abs. 2 lit. c genannten Rangstufe hat in Form einer Silbermedaille auf der Vorderseite einen dem Wappen des Landes nachgebildeten Tiroler Adler zu zeigen und auf der Rückseite die Inschrift „PRO AMICITIA“, am Rande von einem Lorbeerkranz umgeben, zu zeigen. Er ist so zu gestalten, dass er an einem weißroten Dreiecksband, das durch ein einfaches Zwischenstück mit der Medaille verbunden wird, auf der linken Brustseite getragen werden kann.

3. Abschnitt

Auszeichnungen für Leistungen auf dem Gebiet des Tourismus

§ 7 § 7

§ 7 Tiroler Tourismus Pionier

(1) Zur Würdigung von Personen, Tiroler Tourismusunternehmen und sonstigen Institutionen, die sich durch herausragende Leistungen um den Tourismus in Tirol verdient gemacht und nachhaltig zur Entwicklung der Region beigetragen haben, ist der Tiroler Tourismus Pionier bestimmt.

(2) Der Tiroler Tourismus Pionier ist eine aus Bronze zu fertigende Tafel, welche die Silhouette von Bergen und den Tiroler Adler zu zeigen und die dreizeilige Inschrift „Tiroler Tourismus Pionier“ zu tragen hat. Die Tafel ist auf einem Zirbenholz-Sockel anzubringen, auf welchem in künstlerisch ausgeführter Prägung der Namen der auszuzeichnenden Person oder Institution und die Jahreszahl der Verleihung anzubringen sind.

4. Abschnitt

Auszeichnungen für Leistungen auf dem Gebiet des Ehrenamtes

§ 8 § 8

§ 8 Tiroler Ehrenamtsnadel in Gold

(1) Zur Würdigung von Personen, die sich ehrenamtlich durch vorbildliches, außergewöhnliches und längerfristiges Wirken zum Wohle der Allgemeinheit verdient gemacht haben, ist die Tiroler Ehrenamtsnadel in Gold bestimmt.

(2) Die Tiroler Ehrenamtsnadel in Gold ist als messingvergoldete, geriefte Anstecknadel anzufertigen, hat an der Spitze einen dem Landeswappen entsprechenden Adler zu zeigen und darunterliegend die Aufschrift „Ehrenamt“ zu enthalten.

§ 9 § 9

§ 9 Glanzleistung – das Junge Ehrenamt

(1) Zur Würdigung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres, die sich durch außergewöhnliche Leistungen im Rahmen von ehrenamtlichen Tätigkeiten in Organisationen oder in der Umsetzung von Projekten zum Wohle der Allgemeinheit verdient gemacht haben, ist die Auszeichnung „Glanzleistung – das Junge Ehrenamt“ bestimmt.

(2) Die Auszeichnung ist in Form einer jugendaffinen Skulptur zu gestalten.

5. Abschnitt

Auszeichnungen für Lebensrettungen und Katastropheneinsatz

§ 10 § 10

§ 10 Tiroler Lebensrettungsmedaille

(1) Zur Würdigung eines besonderen Einsatzes zur Lebensrettung ist die Tiroler Lebensrettungsmedaille bestimmt.

(2) Die Tiroler Lebensrettungsmedaille ist aus Silber zu prägen. Sie hat auf der Vorderseite einen Tiroler Adler zu zeigen und auf der Rückseite die Inschrift „Für Rettung aus Lebensgefahr - das Land Tirol“ zu tragen. Sie ist ferner so auszugestalten, dass sie an einem Dreiecksband auf der linken Brustseite getragen werden kann.

(3) Die Tiroler Lebensrettungsmedaille kann mehrmals verliehen werden. Die mehrmalige Verleihung ist auf dem Dreiecksband der Lebensrettungsmedaille durch eine aus demselben Material bestehende Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich zu machen.

§ 11 § 11

§ 11 Tiroler Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

(1) Zur Würdigung eines besonderen Einsatzes bei Katastrophen ist die Tiroler Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz bestimmt.

(2) Die Medaille ist aus Silber zu prägen. Sie hat auf der Vorderseite einen Tiroler Adler zu zeigen und auf der Rückseite die Inschrift „Zum Dank für Katastropheneinsatz - das Land Tirol“ zu tragen. Sie ist ferner so auszugestalten, dass sie an einem Dreiecksband auf der linken Brustseite getragen werden kann.

(3) § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß.

6. Abschnitt

Auszeichnungen für Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens

§ 12 § 12

§ 12 Medaille für wertvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens

(1) Zur Würdigung besonderer Verdienste auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens ist

a) die Medaille für 25-jährige,

b) die Medaille für 40-jährige und

c) die Medaille für 50-jährige

wertvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehr- und Rettungswesens bestimmt.

(2) Die Medaille nach Abs. 1 lit. a ist aus Bronze zu prägen. Sie hat auf der Vorderseite einen Tiroler Adler zu zeigen und auf der Rückseite eine bildliche Darstellung des Hl. Florian, umgeben von der Inschrift „Für 25-jährige freiwillige Dienste in der Feuerwehr und im Rettungswesen“, zu tragen.

(3) Die Medaille nach Abs. 1 lit. b hat in der Form der Medaille nach Abs. 2 zu entsprechen. Sie ist jedoch in Bronze versilbert auszuführen und hat auf der Rückseite die Inschrift „Für 40-jährige freiwillige Dienste in der Feuerwehr und im Rettungswesen“ zu tragen.

(4) Die Medaille nach Abs. 1 lit. c hat in der Form der Medaille nach Abs. 2 zu entsprechen. Sie ist jedoch in Bronze vergoldet auszuführen und hat auf der Rückseite die Inschrift „Für 50-jährige freiwillige Dienst in der Feuerwehr und im Rettungswesen“ zu tragen.

(5) Die Medaillen nach Abs. 1 lit. a, b und c sind so auszugestalten, dass sie an einem Dreiecksband auf der linken Brustseite getragen werden können.

7. Abschnitt

Auszeichnungen für Leistungen auf dem Gebiet des Sports

§ 13 § 13

§ 13 Tiroler Sportehrennadel, Tiroler Sportehrenzeichen

(1) Zur Würdigung besonderer Leistungen auf dem Gebiet des Sports sind bestimmt:

a) die Tiroler Sportehrennadel in Gold mit Brillant,

b) die Tiroler Sportehrennadel in Gold,

c) das Tiroler Sportehrenzeichen.

(2) Die Tiroler Sportehrennadel in Gold mit Brillant ist als Steckorden aus echtem Sterling Silber, massiv geprägt und vergoldet anzufertigen. Sie hat einen dem Landeswappen entsprechenden Adler zu zeigen, der von einem Lorbeerkranz und der Aufschrift „Tiroler Sportehrennadel“ umgeben ist und in der Mitte einen Brillanten aufweist.

(3) Die Tiroler Sportehrennadel in Gold ist als Steckorden aus echtem Sterling Silber, massiv geprägt und vergoldet anzufertigen. Sie hat einen dem Landeswappen entsprechenden Adler zu zeigen, der von einem Lorbeerkranz und der Aufschrift „Tiroler Sportehrennadel“ umgeben ist.

(4) Das Tiroler Sportehrenzeichen ist als Steckorden aus echtem Sterling Silber, massiv geprägt und vergoldet anzufertigen. Es hat einen dem Landeswappen entsprechenden Adler zu zeigen, der von einem Lorbeerkranz und der Aufschrift „Tiroler Sportehrenzeichen“ umgeben ist.

8. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 14 § 14

§ 14 Verleihung

(1) Die Verleihung des Ringes des Landes Tirol (§ 1 Abs. 1 lit. a) bedarf eines Landesgesetzes. Die Zahl der Personen, die im Besitz dieser Auszeichnung sind, darf 15 nicht übersteigen.

(2) Die Verleihung der übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Auszeichnungen obliegt der Landesregierung. Hierbei dürfen je Kalenderjahr nicht mehr als zwölf Ehrenzeichen, 48 Verdienstkreuze 192 Verdienstmedaillen und 10 Auszeichnungen „Glanzleistung – das junge Ehrenamt“ verliehen werden.

(3) Vorschläge für die Verleihung von Auszeichnungen nach diesem Gesetz können an die Landesregierung erstattet werden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung einer Auszeichnung besteht nicht.

(5) Auszeichnungen dürfen nur an Personen verliehen werden, für die keine Gründe für den Widerruf nach § 17 Abs. 1 oder die Aberkennung nach § 18 Abs. 1 vorliegen.

(6) Die Landesregierung hat hinsichtlich ausgezeichneter Personen aufgrund eines begründeten Verdachts zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Verleihung der betreffenden Auszeichnung noch gegeben sind.

§ 15 § 15

§ 15 Rechte der Ausgezeichneten

(1) Jede ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr verliehene Auszeichnung in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen der Auszeichnung ist der ausgezeichneten Person vorbehalten.

(2) Über die Verleihung hat die Landesregierung eine Urkunde auszustellen und der ausgezeichneten Person auszuhändigen.

§ 16 § 16

§ 16 Rechte an der Auszeichnung und der Urkunde

Die nach diesem Gesetz verliehenen Auszeichnungen und die Urkunden stehen im Eigentum des Landes Tirol und sind, mit Ausnahme einer letztwilligen Verfügung über den Besitz, kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Der Besitz an den Auszeichnungen kommt den Ausgezeichneten und nach deren Ableben ihren Erben oder ihren Vermächtnisnehmern zu.

§ 17 § 17

§ 17 Widerruf einer Auszeichnung

(1) Wird der nach diesem Gesetz Ausgezeichnete

a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, oder zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe, oder

b) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2023), die Freiheit (§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB), oder

c) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB), oder

d) wegen einer oder mehrerer nach dem Verbotsgesetz 1947, BGBl. Nr. 13/1945, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 177/2023, begangener strafbarer Handlungen

rechtskräftig verurteilt, so gilt die Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen.

(2 Die Auszeichnung gilt weiters von Gesetzes als wegen widerrufen, wenn der Ausgezeichnete gegenüber der Landesregierung schriftlich auf diese verzichtet.

(3) Gilt eine Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen, so hat die Landesregierung, sobald ihr die entsprechenden Tatsachen bekannt werden, die betreffende Person schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die Urkunde innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.

(4) Ist die betreffende Person bereits verstorben, so hat die Landesregierung, sobald ihr die entsprechenden Tatsachen bekannt werden, das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen festzustellen und im Bote für Tirol zu veröffentlichen; hinsichtlich des Ringes des Landes Tirol (§ 1 Abs. 1 lit. a) hat die Feststellung durch Landesgesetz zu erfolgen. Für die Zurückstellung der Auszeichnung und der Urkunde durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer gilt Abs. 2 sinngemäß.

§ 18 § 18

§ 18 Aberkennung einer Auszeichnung

(1) Die Auszeichnung ist abzuerkennen, wenn der nach diesem Gesetz Ausgezeichnete

a) durch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des § 17 Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde,

b) eine führende Rolle in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), der Schutzstaffel (SS), der Sturmabteilung (SA), dem Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK), dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK), dem Nationalsozialistischen Soldatenring, dem Nationalsozialistischen Offiziersbund, der deutschen Wehrmacht, in sonstigen Gliederungen der NSDAP, ihr angeschlossenen Verbänden, anderen nationalsozialistischen Organisationen oder in der Verwaltung des nationalsozialistischen Regimes innehatte,

c) sich aktiv an den Planungen oder der Ausführung von nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligte oder

d) wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde.

(2) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, so hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen

a) den Ausgezeichneten tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen,

b) in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Zeitgeschichte einzuholen.

(3) Die Aberkennung des Ringes des Landes Tirol (§ 1 Abs. 1 lit. a) hat durch Landesgesetz zu erfolgen. Die Aberkennung der übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Auszeichnungen hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.

(4) Nach Aberkennung der Auszeichnung hat die Landesregierung die betreffende Person schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die Urkunde innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.

(5) Ist der Ausgezeichnete bereits verstorben, so hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung, in Fällen des Abs. 1 lit. b und c unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens nach Abs. 2 lit. b, festzustellen und im Bote für Tirol zu veröffentlichen; hinsichtlich des Ringes des Landes Tirol (§ 1 Abs. 1 lit. a) hat die Feststellung durch Landesgesetz zu erfolgen. Für die Zurückstellung der Auszeichnung und der Urkunde durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer gilt Abs. 4 sinngemäß.

§ 19 § 19

§ 19 Statut

(1) Die Landesregierung hat für jede der in den §§ 1 und 6 bis 13 angeführten Auszeichnungen ein Statut zu erlassen, das nähere Bestimmungen über

a) die Voraussetzungen für die Verleihung,

b) die genaue Form,

c) die Art des Tragens und

d) die Form der Verleihung und der Verleihungsurkunde

zu enthalten hat.

(2) Im Statut können Kleinformen der jeweiligen Auszeichnung vorgesehen werden.

§ 20 § 20

§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Verleihung, des Widerrufs und der Aberkennung von Auszeichnungen zuständige Organisationseinheit hat eine Zweitschrift der Verleihungsurkunden aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen sowie über den Widerruf und die Aberkennung von Verleihungen zu führen.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs und der Aberkennung von Auszeichnungen sowie zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Verleihung der betreffenden Auszeichnung gegeben bzw. noch gegeben sind, folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

a) von Personen, die für eine Auszeichnung oder einen Widerruf bzw. eine Aberkennung vorgesehen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, auszeichnungsrelevante Daten (wie Arten von Auszeichnungen, Grund bzw. Verdienste, Beziehungen, Rettungen, Einsätze, Tätigkeiten etc.), Strafregisterdaten gemäß Abs. 4, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung), Daten über das Ergebnis der Befragung nach Abs. 5,

b) von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

c) von Dritten, die im Zusammenhang mit der Auszeichnung stehen, insbesondere von geretteten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(4) Der nach Abs. 2 Verantwortliche ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 223/2022, genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 aus dem Strafregister zum Zweck

a) der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinn des § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 vor Verleihung einer Auszeichnung,

b) der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs einer Auszeichnung gemäß § 17 Abs. 1, sowie

c) der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung einer Auszeichnung gemäß § 18 Abs. 1,

abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat die Strafregisterauskünfte sowie die schriftlich dokumentierten personenbezogenen Daten nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung und der Urkunde bzw. im Falle der §§ 17 Abs. 3 und 18 Abs. 5 nach erfolgter Veröffentlichung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß § 17 Abs. 1 oder ohne Aberkennung nach § 18 Abs. 1 bzw. ohne Verleihung unverzüglich zu löschen.

(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf den Vor- und Familiennahmen von ausgezeichneten Personen sowie die auszeichnungsrelevanten Daten (wie Arten von Auszeichnungen, Grund bzw. Verdienste, Beziehungen, Rettungen, Einsätze, Tätigkeiten etc.) , in Druckwerken oder in elektronischen Medien veröffentlichen oder eine Veröffentlichung durch andere veranlassen, sofern sich nicht die für eine Auszeichnung vorgesehenen Personen nach einer entsprechenden Befragung, im Rahmen derer sie über die Art der Veröffentlichung zu informieren sind, dagegen ausgesprochen haben.

(6) Die Gemeinden und sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 3 an den nach Abs. 2 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung der Verleihung von Auszeichnungen durch das Land Tirol erforderlich sind.

(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(8) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

9. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21 § 21

§ 21 Übergangsbestimmung

Für Auszeichnungen und Urkunden, die nach früher in Geltung gestandenen Bestimmungen ins Eigentum der ausgezeichneten Person übergegangen sind, gelten § 17 Abs. 3 und 4 sowie § 18 Abs. 4 und 5 jeweils mit der Maßgabe, dass die Zurückstellung gegen angemessene Entschädigung zu erfolgen hat.

§ 22 § 22

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Tiroler Landes-Auszeichnungsgesetz, LGBl. Nr. 34/2019, und das Gesetz vom 29. Mai 1970 über den Tiroler Adler-Orden, LGBl. Nr. 49/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, außer Kraft.