(1) Die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Verleihung, des Widerrufs und der Aberkennung von Auszeichnungen zuständige Organisationseinheit hat eine Zweitschrift der Verleihungsurkunden aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen sowie über den Widerruf und die Aberkennung von Verleihungen zu führen.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs und der Aberkennung von Auszeichnungen sowie zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Verleihung der betreffenden Auszeichnung gegeben bzw. noch gegeben sind, folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
a) von Personen, die für eine Auszeichnung oder einen Widerruf bzw. eine Aberkennung vorgesehen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, auszeichnungsrelevante Daten (wie Arten von Auszeichnungen, Grund bzw. Verdienste, Beziehungen, Rettungen, Einsätze, Tätigkeiten etc.), Strafregisterdaten gemäß Abs. 4, Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung), Daten über das Ergebnis der Befragung nach Abs. 5,
b) von Auskunftspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
c) von Dritten, die im Zusammenhang mit der Auszeichnung stehen, insbesondere von geretteten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(4) Der nach Abs. 2 Verantwortliche ist berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 223/2022, genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
a) der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinn des § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 vor Verleihung einer Auszeichnung,
b) der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs einer Auszeichnung gemäß § 17 Abs. 1, sowie
c) der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung einer Auszeichnung gemäß § 18 Abs. 1,
abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat die Strafregisterauskünfte sowie die schriftlich dokumentierten personenbezogenen Daten nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung und der Urkunde bzw. im Falle der §§ 17 Abs. 3 und 18 Abs. 5 nach erfolgter Veröffentlichung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß § 17 Abs. 1 oder ohne Aberkennung nach § 18 Abs. 1 bzw. ohne Verleihung unverzüglich zu löschen.
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf den Vor- und Familiennahmen von ausgezeichneten Personen sowie die auszeichnungsrelevanten Daten (wie Arten von Auszeichnungen, Grund bzw. Verdienste, Beziehungen, Rettungen, Einsätze, Tätigkeiten etc.) , in Druckwerken oder in elektronischen Medien veröffentlichen oder eine Veröffentlichung durch andere veranlassen, sofern sich nicht die für eine Auszeichnung vorgesehenen Personen nach einer entsprechenden Befragung, im Rahmen derer sie über die Art der Veröffentlichung zu informieren sind, dagegen ausgesprochen haben.
(6) Die Gemeinden und sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 3 an den nach Abs. 2 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung der Verleihung von Auszeichnungen durch das Land Tirol erforderlich sind.
(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(8) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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