Für Auszeichnungen und Urkunden, die nach früher in Geltung gestandenen Bestimmungen ins Eigentum der ausgezeichneten Person übergegangen sind, gelten § 17 Abs. 3 und 4 sowie § 18 Abs. 4 und 5 jeweils mit der Maßgabe, dass die Zurückstellung gegen angemessene Entschädigung zu erfolgen hat.
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