(1) Die Auszeichnung ist abzuerkennen, wenn der nach diesem Gesetz Ausgezeichnete
a) durch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des § 17 Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde,
b) eine führende Rolle in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), der Schutzstaffel (SS), der Sturmabteilung (SA), dem Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK), dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK), dem Nationalsozialistischen Soldatenring, dem Nationalsozialistischen Offiziersbund, der deutschen Wehrmacht, in sonstigen Gliederungen der NSDAP, ihr angeschlossenen Verbänden, anderen nationalsozialistischen Organisationen oder in der Verwaltung des nationalsozialistischen Regimes innehatte,
c) sich aktiv an den Planungen oder der Ausführung von nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligte oder
d) wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde.
(2) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, so hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen
a) den Ausgezeichneten tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen,
b) in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Zeitgeschichte einzuholen.
(3) Die Aberkennung des Ringes des Landes Tirol (§ 1 Abs. 1 lit. a) hat durch Landesgesetz zu erfolgen. Die Aberkennung der übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Auszeichnungen hat mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.
(4) Nach Aberkennung der Auszeichnung hat die Landesregierung die betreffende Person schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die Urkunde innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.
(5) Ist der Ausgezeichnete bereits verstorben, so hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung, in Fällen des Abs. 1 lit. b und c unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens nach Abs. 2 lit. b, festzustellen und im Bote für Tirol zu veröffentlichen; hinsichtlich des Ringes des Landes Tirol (§ 1 Abs. 1 lit. a) hat die Feststellung durch Landesgesetz zu erfolgen. Für die Zurückstellung der Auszeichnung und der Urkunde durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer gilt Abs. 4 sinngemäß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise