(1) Wird der nach diesem Gesetz Ausgezeichnete
a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, oder zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe, oder
b) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2023), die Freiheit (§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB), oder
c) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB), oder
d) wegen einer oder mehrerer nach dem Verbotsgesetz 1947, BGBl. Nr. 13/1945, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 177/2023, begangener strafbarer Handlungen
rechtskräftig verurteilt, so gilt die Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen.
(2 Die Auszeichnung gilt weiters von Gesetzes als wegen widerrufen, wenn der Ausgezeichnete gegenüber der Landesregierung schriftlich auf diese verzichtet.
(3) Gilt eine Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen, so hat die Landesregierung, sobald ihr die entsprechenden Tatsachen bekannt werden, die betreffende Person schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die Urkunde innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.
(4) Ist die betreffende Person bereits verstorben, so hat die Landesregierung, sobald ihr die entsprechenden Tatsachen bekannt werden, das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen festzustellen und im Bote für Tirol zu veröffentlichen; hinsichtlich des Ringes des Landes Tirol (§ 1 Abs. 1 lit. a) hat die Feststellung durch Landesgesetz zu erfolgen. Für die Zurückstellung der Auszeichnung und der Urkunde durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer gilt Abs. 2 sinngemäß.
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