(1) Die Landesregierung hat für jede der in den §§ 1 und 6 bis 13 angeführten Auszeichnungen ein Statut zu erlassen, das nähere Bestimmungen über
a) die Voraussetzungen für die Verleihung,
b) die genaue Form,
c) die Art des Tragens und
d) die Form der Verleihung und der Verleihungsurkunde
zu enthalten hat.
(2) Im Statut können Kleinformen der jeweiligen Auszeichnung vorgesehen werden.
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