(1) Die Verleihung des Ringes des Landes Tirol (§ 1 Abs. 1 lit. a) bedarf eines Landesgesetzes. Die Zahl der Personen, die im Besitz dieser Auszeichnung sind, darf 15 nicht übersteigen.
(2) Die Verleihung der übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Auszeichnungen obliegt der Landesregierung. Hierbei dürfen je Kalenderjahr nicht mehr als zwölf Ehrenzeichen, 48 Verdienstkreuze 192 Verdienstmedaillen und 10 Auszeichnungen „Glanzleistung – das junge Ehrenamt“ verliehen werden.
(3) Vorschläge für die Verleihung von Auszeichnungen nach diesem Gesetz können an die Landesregierung erstattet werden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung einer Auszeichnung besteht nicht.
(5) Auszeichnungen dürfen nur an Personen verliehen werden, für die keine Gründe für den Widerruf nach § 17 Abs. 1 oder die Aberkennung nach § 18 Abs. 1 vorliegen.
(6) Die Landesregierung hat hinsichtlich ausgezeichneter Personen aufgrund eines begründeten Verdachts zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Verleihung der betreffenden Auszeichnung noch gegeben sind.
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