(1) Jede ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr verliehene Auszeichnung in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen der Auszeichnung ist der ausgezeichneten Person vorbehalten.
(2) Über die Verleihung hat die Landesregierung eine Urkunde auszustellen und der ausgezeichneten Person auszuhändigen.
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