(1) Zur Würdigung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres, die sich durch außergewöhnliche Leistungen im Rahmen von ehrenamtlichen Tätigkeiten in Organisationen oder in der Umsetzung von Projekten zum Wohle der Allgemeinheit verdient gemacht haben, ist die Auszeichnung „Glanzleistung – das Junge Ehrenamt“ bestimmt.
(2) Die Auszeichnung ist in Form einer jugendaffinen Skulptur zu gestalten.
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