Die nach diesem Gesetz verliehenen Auszeichnungen und die Urkunden stehen im Eigentum des Landes Tirol und sind, mit Ausnahme einer letztwilligen Verfügung über den Besitz, kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Der Besitz an den Auszeichnungen kommt den Ausgezeichneten und nach deren Ableben ihren Erben oder ihren Vermächtnisnehmern zu.
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