(1) Zur Ehrung von Persönlichkeiten, deren Besuch oder Aufenthalt in Tirol oder deren hervorragende freundschaftliche Beziehungen zum Land Tirol von besonderer politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung für das Land Tirol sind, ist der Tiroler Adler-Orden bestimmt.
(2) Der Tiroler Adler-Orden kann in folgenden Rangstufen verliehen werden:
a) Großer Tiroler Adler-Orden,
b) Tiroler Adler-Orden in Gold,
c) Tiroler Adler-Orden in Silber.
(3) Der Tiroler Adler-Orden in der im Abs. 2 lit. a genannten Rangstufe hat in künstlerisch ausgeführter Prägung einen dem Wappen des Landes nachgebildeten bronzevergoldeten Tiroler Adler zu zeigen und über dem Haupt des Adlers die Inschrift „PRO AMICITIA“ zu tragen. Er ist so zu gestalten, dass er an einem weißroten Band um den Hals getragen werden kann.
(4) Der Tiroler Adler-Orden in der im Abs. 2 lit. b genannten Rangstufe hat in künstlerisch ausgeführter Prägung einen dem Wappen des Landes nachgebildeten bronzevergoldeten Tiroler Adler zu zeigen und über dem Haupt des Adlers die Inschrift „PRO AMICITIA“ zu tragen. Er ist so zu gestalten, dass er an der linken Brustseite als Steckorden getragen werden kann.
(5) Der Tiroler Adler-Orden in der im Abs. 2 lit. c genannten Rangstufe hat in Form einer Silbermedaille auf der Vorderseite einen dem Wappen des Landes nachgebildeten Tiroler Adler zu zeigen und auf der Rückseite die Inschrift „PRO AMICITIA“, am Rande von einem Lorbeerkranz umgeben, zu zeigen. Er ist so zu gestalten, dass er an einem weißroten Dreiecksband, das durch ein einfaches Zwischenstück mit der Medaille verbunden wird, auf der linken Brustseite getragen werden kann.
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