Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Jeder Erstaufnahme einer oder eines vom Geltungsbereich des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der jeweils geltenden Fassung, des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erfassten Bediensteten in den Landesdienst hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
(2) Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten:
1. für die Begründung eines befristeten Dienstverhältnisses, wenn Gegenstand eine Verwendung im Büro eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Büro eines Landtagsklubs ist,
2. bei Besetzung einer Planstelle mit einer oder einem geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes oder mit einer oder einem geeigneten Bediensteten eine juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts, deren Anteile überwiegend im Eigentum des Landes Burgenland stehen, oder
3. wenn nach einer Ausschreibung weniger Bewerberinnen oder Bewerber, die die Ausschreibungsbedingungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 erfüllen, vorhanden sind, als Planstellen zu besetzen sind; dies gilt für die Besetzung einer solchen Planstelle und für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Bewerbungsfrist oder
4. für die Begründung eines befristeten, die Dauer von einem Jahr nicht übersteigenden Dienstverhältnisses im Falle eines dringenden Personalbedarfs zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Dienstbetrieb oder
5. bei Besetzung einer Planstelle mit einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer an einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt 1a des Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach dem 12. Abschnitt des Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2029, in der jeweils geltenden Fassung, oder
6. bei Besetzung einer Planstelle mit einer oder einem Bediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen mit dem Land Burgenland abgeschlossen wurde.
§ 2
§ 2
(1) Die Ausschreibung ist von der Landesregierung durchzuführen und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die vorgesehene Beschäftigungsart und eine Aufgabenbeschreibung;
2. die von der Bewerberin oder vom Bewerber zu erbringenden fachlichen und persönlichen Anstellungserfordernisse;
3. die von der Bewerberin oder vom Bewerber zum Nachweis der Erfüllung der Anstellungserfordernisse beizubringenden Unterlagen;
4. die Adresse der Stelle, an die die Bewerbung zu richten ist.
(2) Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit behindertengerechter Ausstattung oder kann für diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung vorgesehen werden, kann die Ausschreibung auf Bewerberinnen und Bewerber beschränkt werden, die die entsprechenden Behinderungen aufweisen.
(3) Die Ausschreibung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland und allenfalls in sonstiger geeigneter Form kundzumachen. Für die Überreichung der schriftlich einzubringenden Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als zwei Wochen ab dem Tag, der der Herausgabe und Versendung des Landesamtsblattes folgt, betragen darf.
§ 3
§ 3
(1) Dem nachfolgenden Verfahren zur Feststellung der Eignung sind jene Bewerberinnen und Bewerber zu unterziehen, die
1. sich im Rahmen einer Ausschreibung beworben haben, die Tätigkeiten zum Inhalt hat, deren Dauer drei Monate übersteigt, und die die im § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen sowie sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben oder
2. als Bedienstete gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 ein unbefristetes Dienstverhältnis oder eine Verwendung, die in der genannten Bestimmung nicht angeführt ist, anstreben, oder
3. sich gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 außerhalb einer Ausschreibung bewerben oder
4. als Bedienstete gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 eine befristete oder unbefristete Verlängerung ihres Dienstverhältnisses anstreben oder
5. sich in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt 1a des Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem 12. Abschnitt des Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 59/2019, in der jeweils geltenden Fassung, befinden, ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis anstreben und sich auf Grund einer öffentlichen Bekanntmachung für das Ausbildungsverhältnis beworben haben.
(2) Zur Feststellung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Kommission einzurichten (Objektivierungskommission).
§ 4
§ 4
(1) Die Objektivierungskommission setzt sich aus drei Dienstgebervertreterinnen oder -vertretern und drei Dienstnehmervertretern zusammen.
(2) Dienstgebervertreterinnen oder -vertreter sind eine Richterin oder ein Richter, die oder der von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt nach Anhörung des Personalsenats entsendet worden ist, die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor und die oder der mit der Leitung der Abteilung für Personalangelegenheiten betraute Bedienstete.
(3) Dienstnehmervertreterinnen oder -vertreter sind zwei vom Landespersonalausschuss zu entsendende Mitglieder der Personalvertretung, wobei ein Mitglied der stärksten und ein Mitglied der zweitstärksten im Landespersonalausschuss vertretenen Wählergruppe angehören muss, sowie ein weiteres vom Landespersonalausschuss zu entsendendes Mitglied der Personalvertretung. Wird eine Planstelle in einem Bereich besetzt, auf den das Landespersonalvertretungsgesetz nicht anzuwenden ist, so tritt an die Stelle der letztgenannten Dienstnehmervertreterin oder des letztgenannten Dienstnehmervertreters ein von demjenigen Betriebsrat, in dessen Bereich die Stelle besetzt werden soll, zu entsendendes Betriebsratsmitglied.
(4) Übt die entsendungsberechtigte Stelle innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung ihr Entsendungsrecht nicht aus, so hat die Landesregierung die erforderliche Anzahl der nichtrichterlichen Mitglieder aus dem Bereich der Landesbediensteten zu entsenden.
(5) Die Funktionsdauer der Objektivierungskommission fällt mit jener des Landtages zusammen. Die entsendungsberechtigte Stelle hat binnen einem Monat nach der Neuwahl des Landtages die Mitglieder in die Objektivierungskommission zu entsenden.
(6) Die Funktionsdauer des richterlichen Mitgliedes beträgt zwei Jahre.
(7) Für jedes entsendete Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(7a) Eine von der Landesregierung zu bestellende Landesbedienstete, die der für Frauenfragen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen ist, sowie die Leiterin oder der Leiter der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Antidiskriminierungsstelle haben das Recht, an den Sitzungen der Objektivierungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Diese Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt. § 5 Abs. 1, 2 lit. c, 3 und 4, § 7 Abs. 6 zweiter Satz und § 9 Abs. 6 sind anzuwenden.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission und die nach Abs. 7a bestellte Dienstnehmerin sind bei der Ausübung der Funktion an keine Weisungen gebunden.
§ 5
§ 5
(1) Die Mitgliedschaft in der Objektivierungskommission ruht bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Ein entsendetes Mitglied der Objektivierungskommission ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn das Mitglied
a) seine Abberufung verlangt,
b) trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Sitzungen der Objektivierungskommission nicht teilgenommen hat oder
c) die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet, von der entsendungsberechtigten Stelle abberufen wird oder mit Ablauf der Funktionsperiode.
(4) Die entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Objektivierungskommission bleiben solange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder entsendet werden.
§ 6
§ 6
Die Objektivierungskommission kann bei Bedarf Sachverständige oder Auskunftspersonen zur mündlichen Anhörung oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens einladen; soweit es sich dabei um Landesbedienstete handelt, sind sie verpflichtet, diesem Ersuchen zu entsprechen. Sie haben nach ihrer Anhörung bzw. Erstattung ihres Gutachtens den Sitzungsraum zu verlassen, wenn die Kommission nicht etwas anderes beschließt. Die Bestimmung des § 9 Abs. 6 gilt für Sachverständige und Auskunftspersonen sinngemäß.
§ 7
§ 7
(1) Bei der Aufnahme von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Planstelle im höheren Dienst ist eine Stellungnahme eines entsprechend geeigneten Managements- und Personalberatungsunternehmens einzuholen und der Objektivierungskommission vorzulegen.
(2) Bei der Aufnahme von Bediensteten für eine Planstelle im gehobenen Dienst, im Fachdienst oder im mittleren Dienst ist durch eine beim Amt der Landesregierung einzurichtende Beurteilungskommission, die aus zwei von der Landesregierung aus dem Personalstand der Landesbediensteten zu bestellenden Mitgliedern besteht, ein Aufnahmetest durchzuführen.
(3) Die gemäß Abs. 2 durchzuführenden Tests sind von der Beurteilungskommission erforderlichenfalls unter Mitwirkung eines entsprechend geeigneten Management- und Personalberatungsunternehmens in einer solchen Zahl von Varianten (Testbatterien) zu erstellen, dass eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.
(4) Die oder der Vorsitzende der Objektivierungskommission hat unmittelbar vor der Durchführung des Aufnahmetests zu bestimmen, welche Testbatterie anzuwenden ist.
(5) Das Ergebnis des Aufnahmetests und die von den Bewerberinnen oder Bewerbern vorgelegten Unterlagen sind der Objektivierungskommission vorzulegen. § 6 gilt sinngemäß.
(6) Die Objektivierungskommission hat auf Grund der Stellungnahmen gemäß Abs. 1 oder der Testergebnisse gemäß Abs. 2 sowie des Objektivierungskataloges (§ 10) die Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber zu beurteilen. Zur Beurteilung der Eignung der Aufnahmewerber sind der Objektivierungskommission die Bewerbungsunterlagen sowie allfällige weitere Beurteilungsgrundlagen, den einzelnen Kommissionsmitgliedern die Liste der Bewerberinnen und Bewerber, ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Die Aufnahmewerber können von der Objektivierungskommission auch zu einer persönlichen Aussprache eingeladen werden.
§ 8
§ 8
(1) Die Kommission hat die Eignung der vorhandenen Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen und auf Grund dieser Prüfung eine Aufnahmeempfehlung abzugeben. Die Empfehlung hat zum Ausdruck zu bringen, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber geeignet erscheint, die mit der in Aussicht genommenen Planstelle verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Sind mehrere Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, hat die Kommission in der Aufnahmeempfehlung eine Reihung vorzunehmen.
(2) Die Objektivierungskommission hat bei der Erstellung des Reihungsvorschlages auf die Vorgaben des Frauenförderprogrammes soweit Bedacht zu nehmen, als dem nicht fachliche, persönliche oder soziale Auswahlkriterien (§ 10 Abs. 2) entgegenstehen.
(3) Die Aufnahmeempfehlung und der Reihungsvorschlags sind zu begründen. Im Reihungsvorschlag ist insbesondere anzugeben, ob für die Reihung fachliche, persönliche oder soziale Kriterien oder Kriterien der Frauenförderung maßgebend waren.
§ 9
§ 9
(1) Die Sitzungen der Kommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, rechtzeitig einzuberufen und zu leiten; den Vorsitz führt die entsendete Richterin oder der entsendete Richter.
(2) Zur Beschlussfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(3) Die Objektivierungskommission hat ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen; die oder der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, ist die Stellungnahme des Managements- und Personalberatungsunternehmens oder der Beurteilungskommission an die Landesregierung weiterzuleiten. Den Mitgliedern der Objektivierungskommission steht es frei, eine gesonderte Aufnahmeempfehlung (§ 8) abzugeben.
(4) Die Aufnahmeempfehlung ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Bewerbungsunterlagen bei der Kommission eingelangt sind, zu erstatten.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie für jeden Sitzungstag auf eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe dieser Gebühren wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt, wobei das Sitzungsgeld für den Sitzungstag 69 Euro nicht übersteigen darf und innerhalb dieser Grenze nach der Dauer der Dienstverrichtung abzustufen ist.
(6) Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, demgegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstens Stillschweigen zu beobachten.
§ 10
§ 10
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Objektivierungskommission (Geschäftsordnung) sind nach Anhörung der Kommission durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Der Katalog von objektiven Kriterien (Objektivierungskatalog), nach denen die Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber zu beurteilen sind, wird über gemeinsamen Vorschlag der Objektivierungskommission und eines entsprechend geeigneten Managements- und Personalberatungsunternehmens durch Verordnung der Landesregierung erlassen.
(2) Als objektive Kriterien haben insbesondere fachliche Qualifikation und Persönlichkeitsmerkmale wie Verlässlichkeit, Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit in Bezug auf die zu erwartende Erfüllung dienstlicher Aufgaben und, soweit dem nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, soziale Bedürftigkeit zu gelten.
§ 11
§ 11
(1) Den Bewerberinnen und Bewerbern erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuchs kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihnen angestrebten Funktion. Sie haben keine Parteistellung.
(2) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die Landesregierung alle Bewerberinnen und Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, formlos zu verständigen.
§ 12
§ 12
(1) Der Bestellung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, der Bestellung der Gruppenvorständinnen oder -vorstände, Abteilungsvorständinnen oder -vorstände des Amtes der Landesregierung, Bezirkshauptfrauen oder -männer sowie Leiterinnen oder Leiter der dem Amt der Landesregierung sonst nachgeordneten Dienststellen und Anstalten des Landes hat eine öffentliche Ausschreibung, sofern Abs. 4 nichts anderes bestimmt, voranzugehen. § 2 gilt sinngemäß.
(2) Ein geeignetes Management- und Personalberatungsunternehmen hat die Eignung der vorhandenen Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen und auf Grund dieser Prüfung eine Empfehlung an die Landesregierung abzugeben.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Bestellung von in den Landesdienst neu aufzunehmende Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern anzuwenden.
(4) Die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre oder sein Stellvertreter, sind für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung zu bestellen. Im Falle einer Weiterbestellung ist keine öffentliche Ausschreibung erforderlich.
(5) Bis zu einer allfälligen Neubestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers hat die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor bzw. ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre oder sein Stellvertreter ihre oder seine Funktion weiter auszuüben.
(6) Nach Beendigung der Funktion beim Landes-Rechnungshof darf der Direktor des Landes-Rechnungshofs zwei Jahre lang keine Leitungsfunktion im Landesdienst übernehmen.
§ 13
§ 13
(1) Die Landesregierung hat aufgrund besonderer, im einzelnen darzulegender Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, eine Überprüfung durchzuführen.
(2) Die Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der jeweils geltenden Fassung, über die Leistungsfeststellung werden hierdurch nicht berührt.
(3) Zur Überprüfung und Feststellung des Erfolges in der Verwendung in einer Leitungsfunktion ist die Objektivierungskommission unter Mitwirkung eines entsprechend geeigneten Management- und Personalberatungsunternehmens berufen. Das Management- und Personalberatungsunternehmen hat hierbei ein Gutachten zu erstellen.
(4) Im Verfahren zur Überprüfung des Erfolges der Verwendung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors sowie der oder des mit der Leitung der Abteilung für Personalangelegenheiten betrauten Bediensteten (§ 4 Abs. 2) ist die jeweils betroffene Person von der Teilnahme an den Sitzungen der Objektivierungskommission ausgeschlossen und die Landesregierung kann aus dem Kreis der Landesbediensteten ein Ersatzmitglied benennen. Im Verfahren zur Überprüfung des Erfolges der Verwendung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors ist dem Landeshauptmann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 13a § 13a
Der Beurteilung des Erfolges in der Verwendung in einer Leitungsfunktion sind jedenfalls folgende Kriterien zugrundezulegen:
1. die Aufgabenbeschreibung (§ 2 Abs. 1 Z 1);
2. die mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben;
3. Umfang und Qualität der Leistungen;
4. reibungsloser Ablauf der Geschäfte;
5. zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der zugeteilten Bediensteten.
§ 13b § 13b
(1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 13a eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung festzustellen.
(2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 13a, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, hat die Landesregierung die Abberufung aus der Leitungsfunktion zu verfügen.
§ 14
§ 14
Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die auf Grund dieses Gesetzes unter Befassung der Objektivierungskommission getätigten Erstaufnahmen, über Erstaufnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und über Bestellungen gemäß § 12 und Abberufungen gemäß § 13b Abs. 2 zu berichten. Insbesondere sind in diesem Bericht, im Fall der Abweichung von der durch die Objektivierungskommission vorgenommenen Reihung (§ 8), oder im Falle der Abweichung von dem von der Objektivierungskommission erstatteten Gutachten (§ 13a Abs. 2) die hiefür maßgebenden Gründe anzuführen.
§ 15
§ 15
(1) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 3 und 4, § 2 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 7a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 3 und 5, § 10 Abs. 1, §§ 11 und 12 Abs. 1 und 3 und §§ 13, 13a, 13b und 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2008 treten mit 1. März 2008 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2015 treten mit 1. November 2015 in Kraft.
(3) § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 3, §§ 13 bis 13b und § 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2023 befristet bestehende Verwendungen in Leitungsfunktionen sind ab diesem Zeitpunkt als unbefristete Bestellungen rechtswirksam.
(6) § 12 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 12 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel II
Art. 2 (Verfassungsbestimmung) (LGBl. Nr. 57/1997)
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.