(1) Die Ausschreibung ist von der Landesregierung durchzuführen und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die vorgesehene Beschäftigungsart und eine Aufgabenbeschreibung;
2. die von der Bewerberin oder vom Bewerber zu erbringenden fachlichen und persönlichen Anstellungserfordernisse;
3. die von der Bewerberin oder vom Bewerber zum Nachweis der Erfüllung der Anstellungserfordernisse beizubringenden Unterlagen;
4. die Adresse der Stelle, an die die Bewerbung zu richten ist.
(2) Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit behindertengerechter Ausstattung oder kann für diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung vorgesehen werden, kann die Ausschreibung auf Bewerberinnen und Bewerber beschränkt werden, die die entsprechenden Behinderungen aufweisen.
(3) Die Ausschreibung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland und allenfalls in sonstiger geeigneter Form kundzumachen. Für die Überreichung der schriftlich einzubringenden Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als zwei Wochen ab dem Tag, der der Herausgabe und Versendung des Landesamtsblattes folgt, betragen darf.
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