(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Objektivierungskommission (Geschäftsordnung) sind nach Anhörung der Kommission durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Der Katalog von objektiven Kriterien (Objektivierungskatalog), nach denen die Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber zu beurteilen sind, wird über gemeinsamen Vorschlag der Objektivierungskommission und eines entsprechend geeigneten Managements- und Personalberatungsunternehmens durch Verordnung der Landesregierung erlassen.
(2) Als objektive Kriterien haben insbesondere fachliche Qualifikation und Persönlichkeitsmerkmale wie Verlässlichkeit, Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit in Bezug auf die zu erwartende Erfüllung dienstlicher Aufgaben und, soweit dem nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, soziale Bedürftigkeit zu gelten.
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