(1) Jeder Erstaufnahme einer oder eines vom Geltungsbereich des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der jeweils geltenden Fassung, des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erfassten Bediensteten in den Landesdienst hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen.
(2) Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten:
1. für die Begründung eines befristeten Dienstverhältnisses, wenn Gegenstand eine Verwendung im Büro eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Büro eines Landtagsklubs ist,
2. bei Besetzung einer Planstelle mit einer oder einem geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes oder mit einer oder einem geeigneten Bediensteten eine juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts, deren Anteile überwiegend im Eigentum des Landes Burgenland stehen, oder
3. wenn nach einer Ausschreibung weniger Bewerberinnen oder Bewerber, die die Ausschreibungsbedingungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 erfüllen, vorhanden sind, als Planstellen zu besetzen sind; dies gilt für die Besetzung einer solchen Planstelle und für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Bewerbungsfrist oder
4. für die Begründung eines befristeten, die Dauer von einem Jahr nicht übersteigenden Dienstverhältnisses im Falle eines dringenden Personalbedarfs zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Dienstbetrieb oder
5. bei Besetzung einer Planstelle mit einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer an einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt 1a des Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach dem 12. Abschnitt des Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2029, in der jeweils geltenden Fassung, oder
6. bei Besetzung einer Planstelle mit einer oder einem Bediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen mit dem Land Burgenland abgeschlossen wurde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise