(1) Die Sitzungen der Kommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, rechtzeitig einzuberufen und zu leiten; den Vorsitz führt die entsendete Richterin oder der entsendete Richter.
(2) Zur Beschlussfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(3) Die Objektivierungskommission hat ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen; die oder der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, ist die Stellungnahme des Managements- und Personalberatungsunternehmens oder der Beurteilungskommission an die Landesregierung weiterzuleiten. Den Mitgliedern der Objektivierungskommission steht es frei, eine gesonderte Aufnahmeempfehlung (§ 8) abzugeben.
(4) Die Aufnahmeempfehlung ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Bewerbungsunterlagen bei der Kommission eingelangt sind, zu erstatten.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie für jeden Sitzungstag auf eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe dieser Gebühren wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt, wobei das Sitzungsgeld für den Sitzungstag 69 Euro nicht übersteigen darf und innerhalb dieser Grenze nach der Dauer der Dienstverrichtung abzustufen ist.
(6) Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, demgegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstens Stillschweigen zu beobachten.
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