Der Beurteilung des Erfolges in der Verwendung in einer Leitungsfunktion sind jedenfalls folgende Kriterien zugrundezulegen:
1. die Aufgabenbeschreibung (§ 2 Abs. 1 Z 1);
2. die mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben;
3. Umfang und Qualität der Leistungen;
4. reibungsloser Ablauf der Geschäfte;
5. zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der zugeteilten Bediensteten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise