(1) Der Bestellung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, der Bestellung der Gruppenvorständinnen oder -vorstände, Abteilungsvorständinnen oder -vorstände des Amtes der Landesregierung, Bezirkshauptfrauen oder -männer sowie Leiterinnen oder Leiter der dem Amt der Landesregierung sonst nachgeordneten Dienststellen und Anstalten des Landes hat eine öffentliche Ausschreibung, sofern Abs. 4 nichts anderes bestimmt, voranzugehen. § 2 gilt sinngemäß.
(2) Ein geeignetes Management- und Personalberatungsunternehmen hat die Eignung der vorhandenen Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen und auf Grund dieser Prüfung eine Empfehlung an die Landesregierung abzugeben.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Bestellung von in den Landesdienst neu aufzunehmende Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern anzuwenden.
(4) Die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre oder sein Stellvertreter, sind für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung zu bestellen. Im Falle einer Weiterbestellung ist keine öffentliche Ausschreibung erforderlich.
(5) Bis zu einer allfälligen Neubestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers hat die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor bzw. ihre oder seine Stellvertreterin oder ihre oder sein Stellvertreter ihre oder seine Funktion weiter auszuüben.
(6) Nach Beendigung der Funktion beim Landes-Rechnungshof darf der Direktor des Landes-Rechnungshofs zwei Jahre lang keine Leitungsfunktion im Landesdienst übernehmen.
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