(1) Die Mitgliedschaft in der Objektivierungskommission ruht bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Ein entsendetes Mitglied der Objektivierungskommission ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn das Mitglied
a) seine Abberufung verlangt,
b) trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Sitzungen der Objektivierungskommission nicht teilgenommen hat oder
c) die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet, von der entsendungsberechtigten Stelle abberufen wird oder mit Ablauf der Funktionsperiode.
(4) Die entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Objektivierungskommission bleiben solange im Amt, bis die neuen Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder entsendet werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise