(1) Die Kommission hat die Eignung der vorhandenen Bewerberinnen und Bewerber zu prüfen und auf Grund dieser Prüfung eine Aufnahmeempfehlung abzugeben. Die Empfehlung hat zum Ausdruck zu bringen, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber geeignet erscheint, die mit der in Aussicht genommenen Planstelle verbundenen Anforderungen zu erfüllen. Sind mehrere Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, hat die Kommission in der Aufnahmeempfehlung eine Reihung vorzunehmen.
(2) Die Objektivierungskommission hat bei der Erstellung des Reihungsvorschlages auf die Vorgaben des Frauenförderprogrammes soweit Bedacht zu nehmen, als dem nicht fachliche, persönliche oder soziale Auswahlkriterien (§ 10 Abs. 2) entgegenstehen.
(3) Die Aufnahmeempfehlung und der Reihungsvorschlags sind zu begründen. Im Reihungsvorschlag ist insbesondere anzugeben, ob für die Reihung fachliche, persönliche oder soziale Kriterien oder Kriterien der Frauenförderung maßgebend waren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise