(1) Dem nachfolgenden Verfahren zur Feststellung der Eignung sind jene Bewerberinnen und Bewerber zu unterziehen, die
1. sich im Rahmen einer Ausschreibung beworben haben, die Tätigkeiten zum Inhalt hat, deren Dauer drei Monate übersteigt, und die die im § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen sowie sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben oder
2. als Bedienstete gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 ein unbefristetes Dienstverhältnis oder eine Verwendung, die in der genannten Bestimmung nicht angeführt ist, anstreben, oder
3. sich gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 außerhalb einer Ausschreibung bewerben oder
4. als Bedienstete gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 eine befristete oder unbefristete Verlängerung ihres Dienstverhältnisses anstreben oder
5. sich in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt 1a des Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem 12. Abschnitt des Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 59/2019, in der jeweils geltenden Fassung, befinden, ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis anstreben und sich auf Grund einer öffentlichen Bekanntmachung für das Ausbildungsverhältnis beworben haben.
(2) Zur Feststellung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eine Kommission einzurichten (Objektivierungskommission).
Keine Verweise gefunden
Rückverweise