Die Objektivierungskommission kann bei Bedarf Sachverständige oder Auskunftspersonen zur mündlichen Anhörung oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens einladen; soweit es sich dabei um Landesbedienstete handelt, sind sie verpflichtet, diesem Ersuchen zu entsprechen. Sie haben nach ihrer Anhörung bzw. Erstattung ihres Gutachtens den Sitzungsraum zu verlassen, wenn die Kommission nicht etwas anderes beschließt. Die Bestimmung des § 9 Abs. 6 gilt für Sachverständige und Auskunftspersonen sinngemäß.
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