(1) Bei der Aufnahme von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Planstelle im höheren Dienst ist eine Stellungnahme eines entsprechend geeigneten Managements- und Personalberatungsunternehmens einzuholen und der Objektivierungskommission vorzulegen.
(2) Bei der Aufnahme von Bediensteten für eine Planstelle im gehobenen Dienst, im Fachdienst oder im mittleren Dienst ist durch eine beim Amt der Landesregierung einzurichtende Beurteilungskommission, die aus zwei von der Landesregierung aus dem Personalstand der Landesbediensteten zu bestellenden Mitgliedern besteht, ein Aufnahmetest durchzuführen.
(3) Die gemäß Abs. 2 durchzuführenden Tests sind von der Beurteilungskommission erforderlichenfalls unter Mitwirkung eines entsprechend geeigneten Management- und Personalberatungsunternehmens in einer solchen Zahl von Varianten (Testbatterien) zu erstellen, dass eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.
(4) Die oder der Vorsitzende der Objektivierungskommission hat unmittelbar vor der Durchführung des Aufnahmetests zu bestimmen, welche Testbatterie anzuwenden ist.
(5) Das Ergebnis des Aufnahmetests und die von den Bewerberinnen oder Bewerbern vorgelegten Unterlagen sind der Objektivierungskommission vorzulegen. § 6 gilt sinngemäß.
(6) Die Objektivierungskommission hat auf Grund der Stellungnahmen gemäß Abs. 1 oder der Testergebnisse gemäß Abs. 2 sowie des Objektivierungskataloges (§ 10) die Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber zu beurteilen. Zur Beurteilung der Eignung der Aufnahmewerber sind der Objektivierungskommission die Bewerbungsunterlagen sowie allfällige weitere Beurteilungsgrundlagen, den einzelnen Kommissionsmitgliedern die Liste der Bewerberinnen und Bewerber, ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Die Aufnahmewerber können von der Objektivierungskommission auch zu einer persönlichen Aussprache eingeladen werden.
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