(1) Die Objektivierungskommission setzt sich aus drei Dienstgebervertreterinnen oder -vertretern und drei Dienstnehmervertretern zusammen.
(2) Dienstgebervertreterinnen oder -vertreter sind eine Richterin oder ein Richter, die oder der von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt nach Anhörung des Personalsenats entsendet worden ist, die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor und die oder der mit der Leitung der Abteilung für Personalangelegenheiten betraute Bedienstete.
(3) Dienstnehmervertreterinnen oder -vertreter sind zwei vom Landespersonalausschuss zu entsendende Mitglieder der Personalvertretung, wobei ein Mitglied der stärksten und ein Mitglied der zweitstärksten im Landespersonalausschuss vertretenen Wählergruppe angehören muss, sowie ein weiteres vom Landespersonalausschuss zu entsendendes Mitglied der Personalvertretung. Wird eine Planstelle in einem Bereich besetzt, auf den das Landespersonalvertretungsgesetz nicht anzuwenden ist, so tritt an die Stelle der letztgenannten Dienstnehmervertreterin oder des letztgenannten Dienstnehmervertreters ein von demjenigen Betriebsrat, in dessen Bereich die Stelle besetzt werden soll, zu entsendendes Betriebsratsmitglied.
(4) Übt die entsendungsberechtigte Stelle innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung ihr Entsendungsrecht nicht aus, so hat die Landesregierung die erforderliche Anzahl der nichtrichterlichen Mitglieder aus dem Bereich der Landesbediensteten zu entsenden.
(5) Die Funktionsdauer der Objektivierungskommission fällt mit jener des Landtages zusammen. Die entsendungsberechtigte Stelle hat binnen einem Monat nach der Neuwahl des Landtages die Mitglieder in die Objektivierungskommission zu entsenden.
(6) Die Funktionsdauer des richterlichen Mitgliedes beträgt zwei Jahre.
(7) Für jedes entsendete Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(7a) Eine von der Landesregierung zu bestellende Landesbedienstete, die der für Frauenfragen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen ist, sowie die Leiterin oder der Leiter der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Antidiskriminierungsstelle haben das Recht, an den Sitzungen der Objektivierungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Diese Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt. § 5 Abs. 1, 2 lit. c, 3 und 4, § 7 Abs. 6 zweiter Satz und § 9 Abs. 6 sind anzuwenden.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission und die nach Abs. 7a bestellte Dienstnehmerin sind bei der Ausübung der Funktion an keine Weisungen gebunden.
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