(1) Den Bewerberinnen und Bewerbern erwächst durch die Einbringung des Bewerbungsgesuchs kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der von ihnen angestrebten Funktion. Sie haben keine Parteistellung.
(2) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die Landesregierung alle Bewerberinnen und Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, formlos zu verständigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise