LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

K-WG 2020
In Kraft seit 15. Dezember 2020
Up-to-date

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 § 1 Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in Kärnten zu schaffen und zu erhalten.

§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. Weingartenfläche: eine oder mehrere Weinbauparzellen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273,

a) die ein Weinbautreibender zum Zwecke des Inverkehrbringens von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben bewirtschaftet oder

b) deren Gesamtausmaß mindestens 500 m 2 umfasst;

2. Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes: eine mit Reben bepflanzte Fläche im Gesamtausmaß von weniger als 500 m 2 , deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinbautreibenden bestimmt sind (Selbstversorgung);

3. Weinbautreibender: jede Person oder Personenmehrheit, die in Kärnten eine Weingartenfläche auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet;

4. Nachpflanzen: das Pflanzen von Weinreben auf derselben Weingartenfläche, wenn Reben ausgefallen sind;

5. Schlag: eine im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisierte Weinbauparzelle mit nur einer bestimmten Rebsorte und einem bestimmten Auspflanzungsjahr;

6. Weinbauriede: ein nach Katastergrundstücken bekanntgegebener, abgegrenzter und zusammenhängender Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.

§ 2a § 2a Bezeichnung der Weinbauriede

(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung Weinbaurieden bezeichnen.

(2) Vor Erlassung der Verordnung ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu hören.

2. Abschnitt Pflanzungsrechte

§ 3 § 3 Neuauspflanzungen

(1) Die Landesregierung kann auf Antrag Neuauspflanzungen mit Bescheid genehmigen.

(2) Anträge können bei der Landesregierung nur in der Zeit von 15. Jänner bis einschließlich 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung des im Wege des Weinbaukatasters zur Verfügung gestellten online-Formulars eingebracht werden. Solange dieses Formular noch nicht zur Verfügung steht, ist ein vom Amt der Landesregierung zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden.

(3) Eine Neuauspflanzung ist nicht zulässig, wenn die beantragte Weingartenfläche nicht geeignet ist. Als für den Weinbau nicht geeignete Lage gelten insbesondere Nord-, Nordwest- und Nordosthänge sowie Standorte, die frostgefährdet sind oder wegen ihrer Höhenlage nicht der Zielsetzung dieses Gesetzes entsprechen.

(4) Übersteigt in einem Jahr die den Anträgen zugrundeliegende Gesamtfläche 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, ist gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleinerer und mittlerer Betriebe“ anzuwenden. Dabei erfolgt die Reihung gemäß der Größe der bereits vorhandenen Weingartenfläche, wobei der Antragsteller mit der kleinsten vorhandenen Weingartenfläche als Erster und dann folgend die Antragsteller mit der nächstgrößeren vorhandenen Weingartenfläche gereiht werden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Weingartenfläche verfügt. Die Koordinierung dieser Verteilung sowie die Koordinierung mit dem für Wein zuständigen Bundesministerium hinsichtlich der in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Aufteilung auf die Bundesländer erfolgt durch die Landesregierung.

(5) Im Falle einer Reihung gemäß Abs. 4 bilden alle Antragsteller eine Verfahrensgemeinschaft. Die Landesregierung hat unter einem über die Zulässigkeit der Neuauspflanzung oder der Antragstellung sowie das Ergebnis der Reihung und die erteilten Genehmigungen zu entscheiden.

(6) Genehmigungen sind mit drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung zu befristen.

§ 4 § 4 Wiederbepflanzung

(1) Die Landesregierung kann auf Antrag Wiederbepflanzungen genehmigen.

(2) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, kommt das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 zur Anwendung. Die Wiederbepflanzung gilt an jenem Tag als genehmigt, an dem die Fläche gerodet wurde. Zu diesem Zweck legt der betreffende Weinbautreibende spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, bei der Landesregierung eine Meldung gemäß § 11 Abs. 3 vor.

(3) Kommt Abs. 2 nicht zur Anwendung, können Anträge auf Wiederbepflanzung bei der Landesregierung bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, mit dem gemäß § 3 Abs. 2 zur Verfügung gestellten online-Formular eingebracht werden. § 3 Abs. 2 2. Satz gilt sinngemäß.

§ 5 § 5 Grundsätzliche Vorgaben und Selbstversorgung

(1) Das Nachpflanzen und eine Bewässerung der Grundflächen zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung sind zulässig.

(2) Jeder Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer darf Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes zur Selbstversorgung mit Wein oder Weinbauerzeugnissen bepflanzen. Jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten.

§ 6 § 6 Klassifizierung

(1) Auf Weingartenflächen gemäß § 2 Z 1 dürfen nur Rebsorten gepflanzt werden, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung die gemäß Abs. 1 geeigneten Rebsorten nach Namen mit etwaigen synonymen Bezeichnungen zu klassifizieren.

§ 7 § 7 Pflanzungen zu Versuchszwecken

(1) Der Weinbautreibende muss Pflanzungen von nicht klassifizierten Rebsorten zu Versuchszwecken (Abs. 2) beantragen. Im Antrag sind anzuführen:

1. Ort und Größe der geplanten Pflanzung,

2. Rebsorten,

3. Versuchszweck und

4. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Versuches.

(2) Versuchszwecke im Sinne des Abs. 1 sind:

1. die Prüfung der Anbaueignung einer in einem anderen Bundesland oder anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als für die Weinherstellung klassifizierten Rebsorte;

2. die Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten;

3. wissenschaftliche Untersuchungen;

4. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;

5. die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das ausschließlich für Drittländer vorgesehen ist;

6. die Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.

(3) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung (Abs. 2) erreicht werden können, und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird. Soweit es die Sicherstellung dieser Anforderungen erfordert, ist die Bewilligung an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen.

(4) Der Weinbautreibende hat den Abschluss des Versuchs binnen sechs Wochen der Behörde zu melden. Die Pflanzungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden, sofern die Erzeugungen daraus nicht ausschließlich für den Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt sind.

(5) Die Behörde hat die Versuchsanlage mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

§ 8 § 8 Gewinnung von Rebvermehrungsgut

(1) In Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Vermehrungsgut im Sinne des § 2 Z 10 und 11 Rebenverkehrsgesetz 1996 dürfen solche Reben angepflanzt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Weinherstellung klassifiziert sind. Der Weinbautreibende muss solche Anlagen beantragen.

(2) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Vermehrungsgut von Ertragsreben hervorzubringen. Ist beabsichtigt, die Traube aus diesen Anlagen zu Wein zu verarbeiten, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, sofern der Wein nicht ausschließlich zum Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt ist.

(3) Wenn der Verwendungszweck als Vorstufen- oder Basisanlage weggefallen ist, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Weinjahres zu roden.

4. Abschnitt Behörde und Aufsicht

§ 9 § 9 Behörde

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.

§ 10 § 10 Weinbauaufsicht

(1) Die Behörde hat die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere

1. notwendige Auskünfte einholen,

2. die Vorlage von Unterlagen verlangen,

3. durch ihre Organe Grundstücke begehen,

4. Nachmessungen vornehmen und

5. Rebstöcke zwecks Feststellung des Auspflanzjahres durch Untersuchung der Stammquerschnitte entnehmen, sofern Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer Rebpflanzung bestehen.

(2) Zur Begehung können Organe der Gemeinde beigezogen werden; dem Eigentümer und dem Weinbautreibenden ist Gelegenheit zu geben, bei den Begehungen und Nachmessungen anwesend zu sein. Auf Verlangen der Behörde hat der Weinbautreibende oder eine Person, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut ist, die Organe der Behörde bei Begehungen zu begleiten. Insgesamt ist mit größtmöglicher Schonung der Interessen der betroffenen Personen vorzugehen.

5. Abschnitt Weinbaukataster

§ 11 § 11 Weinbaukataster

(1) Die Landesregierung hat auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009 ein Verzeichnis zu führen, das alle Weinbauparzellen und die dazugehörigen Weinbautreibenden beinhaltet (Weinbaukataster). Dabei sind Name und Anschrift des Weinbautreibenden einschließlich der Betriebsnummer, Name und Anschrift des Eigentümers der Weingartenfläche, die Katastralgemeinden, Grundstücksnummern, Feldstücke, Schläge, Hangneigung, Ausmaß der tatsächlichen Anpflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorte einzutragen.

(2) Jeder Weinbautreibende hat jährlich mit Hilfe des „Mehrfachantrages-Flächen“ gemäß Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 alle von ihm bewirtschafteten Weinbauparzellen zu melden.

(3) Jede Auspflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist nach durchgeführter Auspflanzung oder Rodung oder nach der erfolgten Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vom Weinbautreibenden spätestens mit dem nächstfolgenden „Mehrfachantrag-Flächen“ zu melden. Die Meldung kann auch außerhalb des „Mehrfachantrages- Flächen“ erfolgen; in diesem Fall ist das dafür vorgesehene online-Formular zu verwenden.

(4) Für jede bestimmte Rebsorte mit einem bestimmten Auspflanzungsjahr ist ein Schlag zu bilden. Besteht eine Weinbauparzelle aus mehreren Rebsorten, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge unterbleiben, wenn eine bestimmte Rebsorte weniger als 500 m 2 dieser Weinbauparzelle ausmacht. Wurde eine Weinbauparzelle in verschiedenen Jahren ausgepflanzt, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge ebenfalls unterbleiben, wenn die Auspflanzfläche in einem bestimmten Jahr weniger als 500 m 2 dieser Weinbauparzelle ausmacht.

(5) Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes sind von der Aufnahme in den Weinbaukataster ausgenommen.

§ 12 § 12 Verarbeitung von Daten

(1) Der Weinbaukataster ist automatisiert zur Erfüllung der landes- und bundesgesetzlichen und unionsrechtlichen Aufgaben zu führen. Die Landesregierung darf die im Weinbaukataster enthaltenen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(2) Die im Weinbaukataster enthaltenen Daten können übermittelt werden:

1. zum Zwecke des Vollzugs des Weingesetzes 2009 den für den Vollzug des Weingesetzes 2009 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden und der Bundeskellereiinspektion,

2. an andere Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, insbesondere an die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zur Einarbeitung der Daten in das INVEKOS-System. Eine Übermittlung an die AMA ist auch vor Beauftragung dieser gemäß § 28b des AMA-Gesetzes 1992 aufgrund § 24 des Weingesetzes 2009 zum Zwecke der Errichtung eines Rebflächenverzeichnisses zulässig.

(3) Gesamtauswertungen können von Amts wegen anonymisiert veröffentlicht werden.

(4) Die Landesregierung kann die Führung des Weinbaukatasters durch die Agrarmarkt Austria (AMA) als Auftragverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung vereinbaren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Verhältnismäßigkeit liegt. Die Heranziehung eines Sub-Auftragsverarbeiters ist zulässig.

6. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen

§ 13 § 13 Rodung

Die Behörde hat den Weinbautreibenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn

1. die Neupflanzungen (§ 3) oder Wiederbepflanzungen (§ 4) ohne Genehmigung erfolgt sind;

2. Pflanzungen von nicht klassifizierten Rebsorten unzulässigerweise (§ 6) oder ohne Bewilligung (§ 7) erfolgt sind;

3. Pflanzungen von Rebvermehrungsgut ohne Bewilligung nach § 8 vorgenommen wurden;

4. Rodungen nicht innerhalb der in § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 festgesetzten Frist durchgeführt wurden.

§ 14 § 14 Strafbestimmungen

(1) Wer

1. seinen Meldepflichten gemäß § 7 Abs. 4 oder § 11 Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2. bei der Meldung nach § 11 Abs. 2 oder 3 wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht,

3. Bedingungen oder Auflagen nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllt,

4. der Behörde die Wahrnehmung der Befugnisse gemäß § 10 Abs. 1 verweigert

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer eine erteilte Genehmigung für Neuauspflanzungen oder Wiederbepflanzungen nicht innerhalb ihrer Befristungsdauer zu mindestens 80 vH der genehmigten Fläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 250 Euro je nicht in Anspruch genommenen Hektar zu bestrafen, sofern nicht höhere Gewalt die Inanspruchnahme verhindert hat.

(3) Wer

1. Pflanzungen von nicht klassifizierten Rebsorten unzulässigerweise (§ 6) oder ohne Bewilligung vornimmt (§ 7),

2. Pflanzungen von Rebvermehrsgut ohne Bewilligung nach § 8 vornimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 15 Cent bis zu 35 Cent pro Quadratmeter gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche zu bestrafen.

(4) Wer

1. den Auftrag zur Rodung gemäß § 13 Z 1 nicht binnen vier Monaten nach Ablauf der gesetzten Frist nicht vollständig umsetzt, begeht eine Verwaltungsstrafe und ist mit einer Geldstrafe von 0,60 Euro je m 2 zu rodender Fläche zu bestrafen.

2. Das Strafausmaß erhöht sich auf 1,2 Euro je m 2 zu rodender Fläche, wenn die Rodung im ersten Jahr nach Ablauf einer Frist gemäß Z 1 nicht vollständig erfolgt und auf 2 Euro je m 2 zu rodender Fläche, wenn die Rodung nach Ablauf eines Jahres nach Ablauf der Frist gemäß Z 1 nicht vollständig erfolgt.

(5) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(6) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.

§ 15 § 15 Verweise und Unionsrecht

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in nachstehend angeführter Fassung anzuwenden:

1. AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2020,

2. Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017,

3. Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2019.

(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union ausgeführt oder auf diese verwiesen:

1. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671;

2. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013: Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 549;

3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014: Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. Nr. L 181 vom 20. Juni 2014, S. 48;

4. Delegierte Verordnung (EU) 2018/273: Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2018, S. 1;

5. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/274: Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/56, ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2018, S. 60;

6. Datenschutz-Grundverordnung: Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016, S.72.

§ 16 § 16 Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Weinbaugesetz 2005 – K-WG, LGBl. Nr. 9/2006, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 65/2012, 85/2013 sowie 71/2018, außer Kraft.

(2) § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 oder 3 sowie § 14 Abs. 1 Z 2 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(3) Bewilligungen auf Grund §§ 4 und 5 des Kärntner Weinbaugesetzes 2005 gelten für den in der Bewilligung genannten Zeitraum als Bewilligung nach diesem Gesetz.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Bewilligungen gemäß § 7 oder § 8 des Kärntner Weinbaugesetzes 2005 gelten als Bewilligungen gemäß § 7 oder § 8 dieses Gesetzes.

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 gelten die in § 1 der Kärntner Weinbaugesetz 2005 – Durchführungsverordnung – K-WGDV, LGBl. Nr. 31/2006, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 28/2011, LGBl. Nr. 20/2016 sowie LGBl. Nr. 51/2019, genannten Rebsorten als geeignete Rebsorten gemäß § 6 Abs. 1.