(1) In Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Vermehrungsgut im Sinne des § 2 Z 10 und 11 Rebenverkehrsgesetz 1996 dürfen solche Reben angepflanzt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Weinherstellung klassifiziert sind. Der Weinbautreibende muss solche Anlagen beantragen.
(2) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Vermehrungsgut von Ertragsreben hervorzubringen. Ist beabsichtigt, die Traube aus diesen Anlagen zu Wein zu verarbeiten, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, sofern der Wein nicht ausschließlich zum Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt ist.
(3) Wenn der Verwendungszweck als Vorstufen- oder Basisanlage weggefallen ist, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Weinjahres zu roden.
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