(1) Die Landesregierung kann auf Antrag Wiederbepflanzungen genehmigen.
(2) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, kommt das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 zur Anwendung. Die Wiederbepflanzung gilt an jenem Tag als genehmigt, an dem die Fläche gerodet wurde. Zu diesem Zweck legt der betreffende Weinbautreibende spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, bei der Landesregierung eine Meldung gemäß § 11 Abs. 3 vor.
(3) Kommt Abs. 2 nicht zur Anwendung, können Anträge auf Wiederbepflanzung bei der Landesregierung bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, mit dem gemäß § 3 Abs. 2 zur Verfügung gestellten online-Formular eingebracht werden. § 3 Abs. 2 2. Satz gilt sinngemäß.
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