Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. Weingartenfläche: eine oder mehrere Weinbauparzellen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273,
a) die ein Weinbautreibender zum Zwecke des Inverkehrbringens von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben bewirtschaftet oder
b) deren Gesamtausmaß mindestens 500 m 2 umfasst;
2. Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes: eine mit Reben bepflanzte Fläche im Gesamtausmaß von weniger als 500 m 2 , deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinbautreibenden bestimmt sind (Selbstversorgung);
3. Weinbautreibender: jede Person oder Personenmehrheit, die in Kärnten eine Weingartenfläche auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet;
4. Nachpflanzen: das Pflanzen von Weinreben auf derselben Weingartenfläche, wenn Reben ausgefallen sind;
5. Schlag: eine im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisierte Weinbauparzelle mit nur einer bestimmten Rebsorte und einem bestimmten Auspflanzungsjahr;
6. Weinbauriede: ein nach Katastergrundstücken bekanntgegebener, abgegrenzter und zusammenhängender Gebietsteil einer Gemeinde, der sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt.
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