§ 5 § 5Grundsätzliche Vorgaben und Selbstversorgung
In Kraft seit 15. Dezember 2020
Up-to-date
(1) Das Nachpflanzen und eine Bewässerung der Grundflächen zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung sind zulässig.
(2) Jeder Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer darf Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes zur Selbstversorgung mit Wein oder Weinbauerzeugnissen bepflanzen. Jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten.
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