(1) Die Landesregierung hat auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009 ein Verzeichnis zu führen, das alle Weinbauparzellen und die dazugehörigen Weinbautreibenden beinhaltet (Weinbaukataster). Dabei sind Name und Anschrift des Weinbautreibenden einschließlich der Betriebsnummer, Name und Anschrift des Eigentümers der Weingartenfläche, die Katastralgemeinden, Grundstücksnummern, Feldstücke, Schläge, Hangneigung, Ausmaß der tatsächlichen Anpflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorte einzutragen.
(2) Jeder Weinbautreibende hat jährlich mit Hilfe des „Mehrfachantrages-Flächen“ gemäß Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 alle von ihm bewirtschafteten Weinbauparzellen zu melden.
(3) Jede Auspflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist nach durchgeführter Auspflanzung oder Rodung oder nach der erfolgten Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vom Weinbautreibenden spätestens mit dem nächstfolgenden „Mehrfachantrag-Flächen“ zu melden. Die Meldung kann auch außerhalb des „Mehrfachantrages- Flächen“ erfolgen; in diesem Fall ist das dafür vorgesehene online-Formular zu verwenden.
(4) Für jede bestimmte Rebsorte mit einem bestimmten Auspflanzungsjahr ist ein Schlag zu bilden. Besteht eine Weinbauparzelle aus mehreren Rebsorten, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge unterbleiben, wenn eine bestimmte Rebsorte weniger als 500 m 2 dieser Weinbauparzelle ausmacht. Wurde eine Weinbauparzelle in verschiedenen Jahren ausgepflanzt, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge ebenfalls unterbleiben, wenn die Auspflanzfläche in einem bestimmten Jahr weniger als 500 m 2 dieser Weinbauparzelle ausmacht.
(5) Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes sind von der Aufnahme in den Weinbaukataster ausgenommen.
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