§ 13 § 13Rodung
In Kraft seit 15. Dezember 2020
Up-to-date
Die Behörde hat den Weinbautreibenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn
1. die Neupflanzungen (§ 3) oder Wiederbepflanzungen (§ 4) ohne Genehmigung erfolgt sind;
2. Pflanzungen von nicht klassifizierten Rebsorten unzulässigerweise (§ 6) oder ohne Bewilligung (§ 7) erfolgt sind;
3. Pflanzungen von Rebvermehrungsgut ohne Bewilligung nach § 8 vorgenommen wurden;
4. Rodungen nicht innerhalb der in § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 festgesetzten Frist durchgeführt wurden.
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