(1) Der Weinbaukataster ist automatisiert zur Erfüllung der landes- und bundesgesetzlichen und unionsrechtlichen Aufgaben zu führen. Die Landesregierung darf die im Weinbaukataster enthaltenen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die im Weinbaukataster enthaltenen Daten können übermittelt werden:
1. zum Zwecke des Vollzugs des Weingesetzes 2009 den für den Vollzug des Weingesetzes 2009 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden und der Bundeskellereiinspektion,
2. an andere Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, insbesondere an die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zur Einarbeitung der Daten in das INVEKOS-System. Eine Übermittlung an die AMA ist auch vor Beauftragung dieser gemäß § 28b des AMA-Gesetzes 1992 aufgrund § 24 des Weingesetzes 2009 zum Zwecke der Errichtung eines Rebflächenverzeichnisses zulässig.
(3) Gesamtauswertungen können von Amts wegen anonymisiert veröffentlicht werden.
(4) Die Landesregierung kann die Führung des Weinbaukatasters durch die Agrarmarkt Austria (AMA) als Auftragverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung vereinbaren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Verhältnismäßigkeit liegt. Die Heranziehung eines Sub-Auftragsverarbeiters ist zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden