(1) Die Behörde hat die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere
1. notwendige Auskünfte einholen,
2. die Vorlage von Unterlagen verlangen,
3. durch ihre Organe Grundstücke begehen,
4. Nachmessungen vornehmen und
5. Rebstöcke zwecks Feststellung des Auspflanzjahres durch Untersuchung der Stammquerschnitte entnehmen, sofern Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer Rebpflanzung bestehen.
(2) Zur Begehung können Organe der Gemeinde beigezogen werden; dem Eigentümer und dem Weinbautreibenden ist Gelegenheit zu geben, bei den Begehungen und Nachmessungen anwesend zu sein. Auf Verlangen der Behörde hat der Weinbautreibende oder eine Person, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut ist, die Organe der Behörde bei Begehungen zu begleiten. Insgesamt ist mit größtmöglicher Schonung der Interessen der betroffenen Personen vorzugehen.
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