(1) Die Landesregierung kann auf Antrag Neuauspflanzungen mit Bescheid genehmigen.
(2) Anträge können bei der Landesregierung nur in der Zeit von 15. Jänner bis einschließlich 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung des im Wege des Weinbaukatasters zur Verfügung gestellten online-Formulars eingebracht werden. Solange dieses Formular noch nicht zur Verfügung steht, ist ein vom Amt der Landesregierung zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden.
(3) Eine Neuauspflanzung ist nicht zulässig, wenn die beantragte Weingartenfläche nicht geeignet ist. Als für den Weinbau nicht geeignete Lage gelten insbesondere Nord-, Nordwest- und Nordosthänge sowie Standorte, die frostgefährdet sind oder wegen ihrer Höhenlage nicht der Zielsetzung dieses Gesetzes entsprechen.
(4) Übersteigt in einem Jahr die den Anträgen zugrundeliegende Gesamtfläche 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, ist gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleinerer und mittlerer Betriebe“ anzuwenden. Dabei erfolgt die Reihung gemäß der Größe der bereits vorhandenen Weingartenfläche, wobei der Antragsteller mit der kleinsten vorhandenen Weingartenfläche als Erster und dann folgend die Antragsteller mit der nächstgrößeren vorhandenen Weingartenfläche gereiht werden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Weingartenfläche verfügt. Die Koordinierung dieser Verteilung sowie die Koordinierung mit dem für Wein zuständigen Bundesministerium hinsichtlich der in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Aufteilung auf die Bundesländer erfolgt durch die Landesregierung.
(5) Im Falle einer Reihung gemäß Abs. 4 bilden alle Antragsteller eine Verfahrensgemeinschaft. Die Landesregierung hat unter einem über die Zulässigkeit der Neuauspflanzung oder der Antragstellung sowie das Ergebnis der Reihung und die erteilten Genehmigungen zu entscheiden.
(6) Genehmigungen sind mit drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung zu befristen.
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