§ 2a § 2aBezeichnung der Weinbauriede
In Kraft seit 15. Dezember 2020
Up-to-date
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung Weinbaurieden bezeichnen.
(2) Vor Erlassung der Verordnung ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu hören.
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