§ 6 § 6Klassifizierung
In Kraft seit 15. Dezember 2020
Up-to-date
(1) Auf Weingartenflächen gemäß § 2 Z 1 dürfen nur Rebsorten gepflanzt werden, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung die gemäß Abs. 1 geeigneten Rebsorten nach Namen mit etwaigen synonymen Bezeichnungen zu klassifizieren.
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