(1) Wer
1. seinen Meldepflichten gemäß § 7 Abs. 4 oder § 11 Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. bei der Meldung nach § 11 Abs. 2 oder 3 wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht,
3. Bedingungen oder Auflagen nach § 7 Abs. 3 nicht erfüllt,
4. der Behörde die Wahrnehmung der Befugnisse gemäß § 10 Abs. 1 verweigert
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer eine erteilte Genehmigung für Neuauspflanzungen oder Wiederbepflanzungen nicht innerhalb ihrer Befristungsdauer zu mindestens 80 vH der genehmigten Fläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 250 Euro je nicht in Anspruch genommenen Hektar zu bestrafen, sofern nicht höhere Gewalt die Inanspruchnahme verhindert hat.
(3) Wer
1. Pflanzungen von nicht klassifizierten Rebsorten unzulässigerweise (§ 6) oder ohne Bewilligung vornimmt (§ 7),
2. Pflanzungen von Rebvermehrsgut ohne Bewilligung nach § 8 vornimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 15 Cent bis zu 35 Cent pro Quadratmeter gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche zu bestrafen.
(4) Wer
1. den Auftrag zur Rodung gemäß § 13 Z 1 nicht binnen vier Monaten nach Ablauf der gesetzten Frist nicht vollständig umsetzt, begeht eine Verwaltungsstrafe und ist mit einer Geldstrafe von 0,60 Euro je m 2 zu rodender Fläche zu bestrafen.
2. Das Strafausmaß erhöht sich auf 1,2 Euro je m 2 zu rodender Fläche, wenn die Rodung im ersten Jahr nach Ablauf einer Frist gemäß Z 1 nicht vollständig erfolgt und auf 2 Euro je m 2 zu rodender Fläche, wenn die Rodung nach Ablauf eines Jahres nach Ablauf der Frist gemäß Z 1 nicht vollständig erfolgt.
(5) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.
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