BSchG
§ 1Ziele
§ 2§ 2Geltungsbereich
§ 3§ 3*)Begriffe
§ 4§ 4*)Abgabe von Klärschlammkompost
§ 5§ 5Ausbringung von Materialien und Bodenbewirtschaftung, Allgemeines
§ 6§ 6*)Ausbringungsverbote, Bewilligungspflicht
§ 7§ 7*)Verordnung
§ 8§ 8Bodenüberwachung
§ 9§ 9Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
§ 10§ 10*)Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 10a§ 10a*)Berichtspflicht betreffend Klärschlamm
§ 11§ 11Behörde
§ 12§ 12Strafbestimmungen
§ 13§ 13Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 14§ 14*)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 § 1 Ziele
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
a) die Bodengesundheit zu sichern, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Qualität von Lebens- und Futtermitteln und von Wasser;
b) die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten;
c) beeinträchtigte Böden im Hinblick auf Bodengesundheit und Bodenfruchtbarkeit wieder herzustellen.
(2) Die Ziele des Abs. 1 lit. a bis c sind vorrangig zu erreichen durch Maßnahmen
a) zur Vermeidung von Schadstoffbelastungen;
b) zur Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung; sowie
c) zur Verbesserung der Humusbilanz.
(3) Die Erreichung des Zieles nach Abs. 1 lit. b ist insbesondere auch durch Maßnahmen zur Erhaltung des regionalen Nährstoffkreislaufes zu verfolgen.
(4) Dem Vorsorgeprinzip, welches die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Böden für verschiedene Zwecke sowie ihre Verfügbarkeit für künftige Generationen im Hinblick auf nachhaltige Entwicklung einschließt, kommt besondere Bedeutung zu.
§ 2 § 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Böden (§ 3 lit. a). Insbesondere darf die Ausbringung von Materialien auf Böden und die Bodenbewirtschaftung nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Maßnahmen, die dazu führen, dass ein Boden im Sinne dieses Gesetzes (§ 3 lit. a) nicht mehr vorliegt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es gilt auch nicht für die Ausbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, soweit diese nach dem Abfallwirtschaftsrecht zulässig ist.
(4) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 3 § 3*) Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a) Böden: alle nicht versiegelten Flächen (Bodenkörper), die tatsächlich oder potentiell Träger natürlichen oder anthropogenen Pflanzenbewuchses sind, einschließlich Flächen mit abgezogener Humusdecke, wie insbesondere: landwirtschaftliche Kulturflächen, öffentliche Grünflächen, Grünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen, Abraumflächen, alpine Grünflächen sowie Ödland;
b) Stoffe: Chemische Elemente und ihre Verbindungen; dazu zählen insbesondere Nähr- und Schadstoffe sowie Fremdstoffe;
c) Materialien: feste, flüssige und gasförmige Stoffe sowie deren Gemische, die im Hinblick auf die Bodengesundheit oder die Bodenfruchtbarkeit von Einfluss sein können, wie insbesondere Düngemittel oder Bodenhilfsstoffe;
d) Düngemittel: Materialien, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen;
e) Klärschlamm: Rückstände aus der Reinigung von Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit;
f) Klärschlammkompost: verwendungsreifes Endprodukt der Kompostierung von Klärschlamm;
g) Bodenhilfsstoffe: Materialien ohne wesentlichen Gehalt an pflanzenaufnehmbaren Nährstoffen, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehl, Nitrifikationshemmer, Torf, Rinden und Rindenprodukte;
h) Bodengesundheit: jener Zustand des Bodens, bei dem die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen, wie insbesondere die Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen des Bodens, nachhaltig gewährleistet sind sowie der Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist;
i) Bodenfruchtbarkeit: jener Zustand des Bodens, bei dem die Ertragsfähigkeit des jeweiligen Standortes nicht beeinträchtigt ist;
j) Einträge: alle Einwirkungen von Materialien auf Böden, gleichgültig, ob sie dem Boden unmittelbar oder mittelbar zugeführt werden;
k) Ausbringung: jedes unmittelbare Zuführen von Materialien auf oder in den Boden;
l) Abgabe: die Übergabe eines Materials in den Besitz einer anderen Person;
m) Abnahme: die Übernahme eines Materials in den eigenen Besitz.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2021
2. Abschnitt Abgabe und Ausbringung von Materialien, Bodenbewirtschaftung
§ 4 § 4*) Abgabe von Klärschlammkompost
(1) Klärschlammkompost darf zur Ausbringung nur abgegeben und abgenommen werden, wenn die für ihn geltenden Stoffgrenzwerte sowie die für den Klärschlamm als Ausgangsmaterial geltenden Grenzwerte nach § 7 Abs. 1 lit. c eingehalten werden. Er darf nur direkt vom Hersteller des Klärschlammkompostes an die ausbringende Person abgegeben und von dieser abgenommen werden.
(2) Die Klärschlammkompost abgebende Person muss über Prüfberichte einer staatlich autorisierten Stelle oder einer bundesrechtlich befugten Person verfügen, dass der abgegebene Klärschlammkompost und der zu seiner Herstellung verwendete Klärschlamm den Anforderungen des Abs. 1 entspricht. Sie hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen, in welchem jede Abgabe von Klärschlammkompost an eine abnehmende Person zu vermerken ist. Über jede Abgabe von Klärschlammkompost ist ein Lieferdokument auszustellen, das von der abgebenden und der abnehmenden Person zu unterfertigen ist.
(3) Die abgebende Person hat auf der Grundlage der Prüfberichte nach Abs. 2 in der Rubrik, die für diesen Zweck im Lieferdokument vorzusehen ist, die näheren Angaben zur Qualität des Klärschlammkompostes und des zu seiner Herstellung verwendeten Klärschlamms zu machen und die Einhaltung der Grenzwerte nach § 7 Abs. 1 lit. c zu bestätigen.
(4) Die abnehmende Person hat in der Rubrik, die für diesen Zweck auf dem Lieferdokument vorzusehen ist, über den gelieferten Klärschlammkompost einen Verwendungsnachweis zu führen.
(5) Wenn die den Klärschlammkompost herstellende Person diesen selbst ausbringt, dann gelten für sie die Pflichten der abgebenden und der abnehmenden Person sinngemäß; davon ausgenommen ist die Ausbringung von bei einem Alp-, Vor- oder Maisäßgebäude anfallendem Klärschlammkompost, soweit das Gebäude ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient und die Ausbringung auf dem jeweiligen Gebäude zugehörigen, landwirtschaftlich genutzten Flächen erfolgt.
(6) Auch im Ausland oder in einem anderen Bundesland darf Klärschlammkompost zur Ausbringung in Vorarlberg nur abgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, aufgrund von Prüfberichten befugter Stellen oder Personen die Einhaltung der Anforderungen des Abs. 1 erster Satz gewährleistet ist, die abgebende Person ein Lieferdokument im Sinne des Abs. 2 dritter Satz mit der Bestätigung nach Abs. 3 ausstellt und unterfertigt und weiters die abnehmende Person dieses Lieferdokument unterfertigt sowie den Verwendungsnachweis nach Abs. 4 führt.
(7) Die Anforderungen nach Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn Klärschlammkompost als Produkt nach dem Abfallwirtschaftsrecht in Verkehr gebracht werden darf.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2021
§ 5 § 5 Ausbringung von Materialien und Bodenbewirtschaftung, Allgemeines
(1) Materialien dürfen nur ausgebracht werden, wenn unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Menge der Materialien sowie der Häufigkeit, des Zeitpunktes und der Art des Eintrags sowie unter Berücksichtigung der Art und der Beschaffenheit des betroffenen Bodens die Ziele des § 1 nicht beeinträchtigt werden.
(2) Abgesehen von den Anforderungen betreffend die Ausbringung von Materialien (Abs. 1) hat auch sonst die Bewirtschaftung von Böden, insbesondere durch Sicherstellung einer entsprechenden Art der Nutzung und der Bearbeitung, so zu erfolgen, dass die Bodenfruchtbarkeit erhalten oder wieder hergestellt wird.
§ 6 § 6*) Ausbringungsverbote, Bewilligungspflicht
(1) Die Ausbringung von Klärschlamm und von Senkgrubeninhalten ist verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Ausbringung von Klärschlammkompost; weiters nicht für die Ausbringung von Senkgrubeninhalten aus Bauwerken, die ausschließlich oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und bei denen häusliche Schmutzwässer nur in untergeordneten Mengen anfallen sowie von Senkgrubeninhalten aus Alp-, Vor- und Maisäßgebäuden, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Diese Ausnahmen gelten nur, sofern die Materialien den Anforderungen der Verordnung nach § 7 entsprechen; im Hinblick auf Senkgrubeninhalte überdies nur, wenn das Gebäude nicht der Anschlusspflicht nach § 3 Abs. 3 Kanalisationsgesetz unterliegt und die Ausbringung auf dem jeweiligen Gebäude zugehörigen, landwirtschaftlich genutzten Flächen erfolgt.
(3) Die Ausbringung von Materialien, die entgegen anderer Vorschriften nach Österreich verbracht wurden, ist verboten.
(4) Die Verbringung von tierischen Nebenprodukten und von Folgeprodukten nach Österreich, die gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes in Verbindung mit Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte einer Genehmigung bedarf, bedarf auch einer Bewilligung der Landesregierung, wenn das Material in Vorarlberg ausgebracht werden soll. Die Bewilligung ist von der verbringenden Person zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Ausbringung den Anforderungen der Verordnung nach § 7 entspricht; sie kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2021
§ 7 § 7*) Verordnung
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung des Vorsorgeprinzips erforderlich ist, unter Berücksichtigung sparsamer, wirtschaftlicher oder zweckmäßiger Handlungsabläufe nähere Regelungen zu den Voraussetzungen für die Abgabe von Klärschlammkompost (§ 4) und die Ausbringung von Materialien (§ 5 Abs. 1) zu erlassen, insbesondere über
a) den Inhalt, die Form und die Pflicht zur Vorlage von Prüfberichten, Abnehmerverzeichnissen und Lieferdokumenten nach § 4 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie die Dauer der Pflicht zu ihrer Aufbewahrung;
b) weitere – über jene nach § 6 hinaus gehende – Verbote der Ausbringung von bestimmten, für die Bodengesundheit besonders kritischen Materialien; weiters die von der bewilligungswerbenden Person nach § 6 Abs. 4 vorzulegenden Antragsunterlagen;
c) höchstzulässige Werte für einzelne Bestandteile in den auszubringenden Materialien (Stoffgrenzwerte) und in den zur Herstellung verwendeten Ausgangsmaterialien (Ausgangsmaterialgrenzwerte); Stoffgrenzwerte sind jedenfalls für die für die Bodengesundheit kritischen Bestandteile in Klärschlammkompost, Ausgangsmaterialgrenzwerte für den zur Herstellung von Klärschlammkompost verwendeten Klärschlamm festzulegen;
d) höchstzulässige Werte von Schadstoffen im Boden (Bodengrenzwerte); Bodengrenzwerte sind jedenfalls für die für die Bodengesundheit kritischen Schwermetalle festzulegen;
e) die Pflicht zur Einholung und Vorlage eines Prüfberichtes einer staatlich autorisierten Stelle oder einer bundesrechtlich befugten Person über die Qualität eines Bodens, sofern bestimmte für die Bodengesundheit kritische Materialien ausgebracht werden sollen oder ausgebracht werden;
f) mengen- oder zeitmäßige Beschränkungen für die Ausbringung von bestimmten Materialien; solche Beschränkungen sind jedenfalls für die Ausbringung von Klärschlammkompost festzulegen; in der Verordnung kann die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von diesen Beschränkungen zuzulassen;
g) besondere Mitteilungs- oder Aufzeichnungspflichten des Eigentümers oder des sonst Nutzungsberechtigten über Art und Zusammensetzung der ausgebrachten Materialien, die Menge und den Zeitraum der Ausbringung der Materialien sowie die Ausbringungsflächen, soweit es sich um Materialien handelt, für die Beschränkungen nach lit. c festgelegt sind; weiters über die Dauer der Pflicht zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen; sowie
h) besondere Mitteilungs- oder Aufzeichnungspflichten der eine Abwasserreinigungsanlage betreibenden Person oder der Person, die von einer Abwasserreinigungsanlage Klärschlamm abnimmt, soweit dies nach dem Recht der Europäischen Union oder zum Nachvollzug des Verbleibs des Klärschlamms erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung kann überdies mit Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 nähere Regelungen zu den Voraussetzungen für die Bewirtschaftung von Böden (§ 5 Abs. 2) erlassen, wie insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung von Bodenerosion sowie zur Verbesserung der Humusbilanz, wie z.B. Maßnahmen betreffend die Art der Bodenbearbeitung.
(3) Bei den Festlegungen nach Abs. 1 und 2 kann nach der Bodenbeschaffenheit oder der Art der Bodennutzung differenziert werden, sofern dies im Hinblick auf die Ziele nach § 1 erforderlich oder vertretbar ist. Soweit landwirtschaftliche Kulturflächen betroffen sind, ist jedenfalls die gute landwirtschaftliche Praxis zu berücksichtigen.
(4) Vor der Erlassung oder Änderung der Verordnung sind die Landwirtschaftskammer und der Naturschutzanwalt bzw. die Naturschutzanwältin zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
3. Abschnitt Kontrolle
§ 8 § 8 Bodenüberwachung
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, Böden im Sinne des Vorsorgeprinzips stichprobenartig im Hinblick auf Bodengesundheit und Bodenfruchtbarkeit unter Berücksichtigung der allgemeinen Stoffdeposition zu überprüfen (Bodenmonitoring).
(2) Die Behörde kann im Einzelfall, insbesondere wenn sich Anzeichen einer Beeinträchtigung der Bodengesundheit oder der Bodenfruchtbarkeit zeigen, überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 eingehalten werden.
(3) Die Behörde im Sinne der Abs. 1 und 2 kann mit der Überprüfung nach den genannten Bestimmungen geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Behörde gebunden.
(4) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist, soweit dies zur Durchführung von Überprüfungen nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der Böden und den darauf befindlichen Anlagen zu ermöglichen, die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die im § 7 Abs. 1 lit. a, g und h genannten Dokumente und Aufzeichnungen zu gewähren. Die Organe der Behörde und die Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
§ 9 § 9 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Für den Fall, dass Materialien entgegen § 6 oder § 7 Abs. 1 lit. b, c oder f ausgebracht werden, oder dass Bodengrenzwerte nach § 7 Abs. 1 lit. d überschritten werden, kann die Behörde mit Bescheid dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten unter Festsetzung einer angemessenen Frist Sanierungsmaßnahmen vorschreiben, soweit dies zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der Bodengesundheit erforderlich ist.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde zur Herstellung des gebotenen Zustandes Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren ausüben.
(3) Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zu tragen, sofern diese Person die rechtswidrige Vorgangsweise bzw. die Überschreitung der Bodengrenzwerte mitverursacht hat, ihr zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat oder ihr zumutbare Vermeidungsmaßnahmen unterlassen hat. Im Falle des Abs. 2 hat die Behörde die Kosten erforderlichenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Liegen die Voraussetzungen zur Kostentragung nach Abs. 3 erster Satz nicht vor, so hat die nach Abs. 1 verpflichtete Person einen Anspruch auf Ersatz der angemessenen Kosten zur Durchführung der aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen gegen das Land. Dieser Ersatzanspruch ist bei der Behörde spätestens drei Jahre nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen geltend zu machen; die Behörde entscheidet mit Bescheid.
(5) Im Falle einer Zuerkennung eines Ersatzanspruches nach Abs. 4 kann das Land bei der Behörde innerhalb von drei Jahren Kostenregress durch den Verursacher beantragen; die Behörde entscheidet mit Bescheid.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 10 § 10*) Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Behörde ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
a) Daten, die der Behörde nach § 6 Abs. 4 zur Beurteilung der Bewilligungspflicht übermittelt oder sonst von der Bewilligungsbehörde erhoben werden;
b) Daten, die der Behörde nach § 7 Abs. 1 lit. a, e, g oder h zu übermitteln sind;
c) Daten, die aufgrund von Überprüfungen nach § 8 Abs. 1 und 2 erhoben werden.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten nach Abs. 1 gemeinsam zu verarbeiten; sie haben dies zu tun, soweit dies zur Erfüllung der Berichts- und Veröffentlichungspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 86/278/EWG erforderlich ist. Im Falle der gemeinsamen Verarbeitung nimmt die Landesregierung, sofern nichts anderes vereinbart ist, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft.
(3) Die Verarbeitung von Daten nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, soweit dies für die Wahrnehmung der den Behörden übertragenen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 10a § 10a*) Berichtspflicht betreffend Klärschlamm
(1) Die Landesregierung hat nach § 7 Abs. 1 lit. a, e, g und h zu erhebende Daten betreffend Klärschlammkompost für jedes Kalenderjahr spätestens am 31. August des Folgejahres bis zur Veröffentlichung der Daten des nächsten Kalenderjahres auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen, soweit dies nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 86/278/EWG geboten ist. Gleichzeitig sind die zu veröffentlichenden Daten im Wege des Bundes an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung ist überdies ermächtigt, dem Bund jene Informationen nach § 7 Abs. 1 lit. h betreffend den Verbleib von Klärschlamm zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung unionsrechtlicher Melde- und Berichtspflichten benötigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
§ 11 § 11 Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
§ 12 § 12 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) Klärschlammkompost entgegen § 4 abgibt oder abnimmt;
b) unrichtige Angaben nach § 4 Abs. 3 macht oder zu Unrecht die Einhaltung der Stoff- oder Ausgangsmaterialgrenzwerte nach § 4 Abs. 3 bestätigt;
c) keinen oder einen unrichtigen Verwendungsnachweis nach § 4 Abs. 4 führt;
d) Klärschlamm, Senkgrubeninhalte oder sonstige Materialien entgegen dem Verbot oder ohne bzw. entgegen einer Bewilligung nach § 6 ausbringt;
e) Materialien entgegen dem Verbot nach § 7 Abs. 1 lit. b ausbringt;
f) Materialien ausbringt, die den Stoffgrenzwerten nach § 7 Abs. 1 lit. c nicht entsprechen;
g) durch die Ausbringung von Materialien zu einer Überschreitung der Bodengrenzwerte nach § 7 Abs. 1 lit. d beiträgt;
h) einen Prüfbericht entgegen § 7 Abs. 1 lit. e nicht einholt und vorlegt;
i) den mengen- und zeitmäßigen Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 lit. f zuwiderhandelt;
j) den Vorlage-, Mitteilungs- oder Aufzeichnungspflichten nach § 7 Abs. 1 lit. a, e, g oder h nicht nachkommt;
k) Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 unterlässt;
l) den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt;
m) den Vorschreibungen nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Behörde zu bestrafen
a) in den Fällen des Abs. 1 lit. d, e und m mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro;
b) in den sonstigen Fällen des Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. d bis g, i und k sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
§ 13 § 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Klärschlammgesetz, LGBl.Nr. 41/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1997, Nr. 58/2001 und Nr. 44/2013, außer Kraft.
(3) Ab Kundmachung dieses Gesetzes kann eine Verordnung nach § 7 erlassen werden; sie darf frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.
§ 14 § 14*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. L des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderung betreffend den § 14, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Verordnungen nach § 7 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022 können von dem der Kundmachung des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Juli 2022 in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022