(1) Die Behörde ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
a) Daten, die der Behörde nach § 6 Abs. 4 und 6 zur Beurteilung der Bewilligungspflicht übermittelt oder sonst von der Bewilligungsbehörde erhoben werden;
b) Daten, die der Behörde nach § 7 Abs. 1 lit. d, f oder g zu übermitteln sind;
c) Daten, die aufgrund von Überprüfungen nach § 8 Abs. 1 und 2 erhoben werden.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten nach Abs. 1 gemeinsam zu verarbeiten; sie haben dies zu tun, soweit dies zur Erfüllung der Berichts- und Veröffentlichungspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 86/278/EWG erforderlich ist. Im Falle der gemeinsamen Verarbeitung nimmt die Landesregierung, sofern nichts anderes vereinbart ist, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft.
(3) Die Verarbeitung von Daten nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, soweit dies für die Wahrnehmung der den Behörden übertragenen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 2/2026
§ 10 BSchG · BSchG · Gesetz zum Schutz der Bodenqualität (BSchG)
§ 10 4. Abschnitt Schlussbestimmungen *) Verarbeitung personenbezogener Daten
…personenbezogenen Daten nach Abs. 1 gemeinsam zu verarbeiten; sie haben dies zu tun, soweit dies zur Erfüllung der Berichts- und Veröffentlichungspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 86/278/EWG erforderlich ist. Im Falle der gemeinsamen Verarbeitung nimmt die Landesregierung, sofern nichts anderes vereinbart ist, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung…
§ 15 *) Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 2/2026
…1) Art. I des Gesetzes über eine Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität und des Kanalisationsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. (2) Verordnungen nach § 7…
§ 6 *) Ausbringungsverbote, Bewilligungspflicht
…die entgegen anderer Vorschriften nach Österreich verbracht wurden, ist verboten. (6) Die Verbringung von tierischen Nebenprodukten und von Folgeprodukten nach Österreich, die gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes in Verbindung mit Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte einer Genehmigung bedarf, bedarf auch einer Bewilligung der…
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