(1) Die Behörde ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
a) Daten, die der Behörde nach § 6 Abs. 4 zur Beurteilung der Bewilligungspflicht übermittelt oder sonst von der Bewilligungsbehörde erhoben werden;
b) Daten, die der Behörde nach § 7 Abs. 1 lit. a, e, g oder h zu übermitteln sind;
c) Daten, die aufgrund von Überprüfungen nach § 8 Abs. 1 und 2 erhoben werden.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten nach Abs. 1 gemeinsam zu verarbeiten; sie haben dies zu tun, soweit dies zur Erfüllung der Berichts- und Veröffentlichungspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 86/278/EWG erforderlich ist. Im Falle der gemeinsamen Verarbeitung nimmt die Landesregierung, sofern nichts anderes vereinbart ist, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft.
(3) Die Verarbeitung von Daten nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, soweit dies für die Wahrnehmung der den Behörden übertragenen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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