(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) Klärschlammkompost entgegen § 4 abgibt oder abnimmt;
b) unrichtige Angaben nach § 4 Abs. 3 macht oder zu Unrecht die Einhaltung der Stoff- oder Ausgangsmaterialgrenzwerte nach § 4 Abs. 3 bestätigt;
c) keinen oder einen unrichtigen Verwendungsnachweis nach § 4 Abs. 4 führt;
d) Klärschlamm, Senkgrubeninhalte oder sonstige Materialien entgegen dem Verbot oder ohne bzw. entgegen einer Bewilligung nach § 6 ausbringt;
e) Materialien entgegen dem Verbot nach § 7 Abs. 1 lit. b ausbringt;
f) Materialien ausbringt, die den Stoffgrenzwerten nach § 7 Abs. 1 lit. c nicht entsprechen;
g) durch die Ausbringung von Materialien zu einer Überschreitung der Bodengrenzwerte nach § 7 Abs. 1 lit. d beiträgt;
h) einen Prüfbericht entgegen § 7 Abs. 1 lit. e nicht einholt und vorlegt;
i) den mengen- und zeitmäßigen Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 lit. f zuwiderhandelt;
j) den Vorlage-, Mitteilungs- oder Aufzeichnungspflichten nach § 7 Abs. 1 lit. a, e, g oder h nicht nachkommt;
k) Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 unterlässt;
l) den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt;
m) den Vorschreibungen nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Behörde zu bestrafen
a) in den Fällen des Abs. 1 lit. d, e und m mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro;
b) in den sonstigen Fällen des Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. d bis g, i und k sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
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