(1) Klärschlammkompost darf zur Ausbringung nur abgegeben und abgenommen werden, wenn die für ihn geltenden Stoffgrenzwerte sowie die für den Klärschlamm als Ausgangsmaterial geltenden Grenzwerte nach § 7 Abs. 1 lit. c eingehalten werden. Er darf nur direkt vom Hersteller des Klärschlammkompostes an die ausbringende Person abgegeben und von dieser abgenommen werden.
(2) Die Klärschlammkompost abgebende Person muss über Prüfberichte einer staatlich autorisierten Stelle oder einer bundesrechtlich befugten Person verfügen, dass der abgegebene Klärschlammkompost und der zu seiner Herstellung verwendete Klärschlamm den Anforderungen des Abs. 1 entspricht. Sie hat ein Abnehmerverzeichnis zu führen, in welchem jede Abgabe von Klärschlammkompost an eine abnehmende Person zu vermerken ist. Über jede Abgabe von Klärschlammkompost ist ein Lieferdokument auszustellen, das von der abgebenden und der abnehmenden Person zu unterfertigen ist.
(3) Die abgebende Person hat auf der Grundlage der Prüfberichte nach Abs. 2 in der Rubrik, die für diesen Zweck im Lieferdokument vorzusehen ist, die näheren Angaben zur Qualität des Klärschlammkompostes und des zu seiner Herstellung verwendeten Klärschlamms zu machen und die Einhaltung der Grenzwerte nach § 7 Abs. 1 lit. c zu bestätigen.
(4) Die abnehmende Person hat in der Rubrik, die für diesen Zweck auf dem Lieferdokument vorzusehen ist, über den gelieferten Klärschlammkompost einen Verwendungsnachweis zu führen.
(5) Wenn die den Klärschlammkompost herstellende Person diesen selbst ausbringt, dann gelten für sie die Pflichten der abgebenden und der abnehmenden Person sinngemäß; davon ausgenommen ist die Ausbringung von bei einem Alp-, Vor- oder Maisäßgebäude anfallendem Klärschlammkompost, soweit das Gebäude ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient und die Ausbringung auf dem jeweiligen Gebäude zugehörigen, landwirtschaftlich genutzten Flächen erfolgt.
(6) Auch im Ausland oder in einem anderen Bundesland darf Klärschlammkompost zur Ausbringung in Vorarlberg nur abgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, aufgrund von Prüfberichten befugter Stellen oder Personen die Einhaltung der Anforderungen des Abs. 1 erster Satz gewährleistet ist, die abgebende Person ein Lieferdokument im Sinne des Abs. 2 dritter Satz mit der Bestätigung nach Abs. 3 ausstellt und unterfertigt und weiters die abnehmende Person dieses Lieferdokument unterfertigt sowie den Verwendungsnachweis nach Abs. 4 führt.
(7) Die Anforderungen nach Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn Klärschlammkompost als Produkt nach dem Abfallwirtschaftsrecht in Verkehr gebracht werden darf.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2021
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