(1) Für den Fall, dass Materialien entgegen § 6 oder § 7 Abs. 1 lit. b, c oder f ausgebracht werden, oder dass Bodengrenzwerte nach § 7 Abs. 1 lit. d überschritten werden, kann die Behörde mit Bescheid dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten unter Festsetzung einer angemessenen Frist Sanierungsmaßnahmen vorschreiben, soweit dies zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der Bodengesundheit erforderlich ist.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde zur Herstellung des gebotenen Zustandes Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren ausüben.
(3) Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zu tragen, sofern diese Person die rechtswidrige Vorgangsweise bzw. die Überschreitung der Bodengrenzwerte mitverursacht hat, ihr zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat oder ihr zumutbare Vermeidungsmaßnahmen unterlassen hat. Im Falle des Abs. 2 hat die Behörde die Kosten erforderlichenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Liegen die Voraussetzungen zur Kostentragung nach Abs. 3 erster Satz nicht vor, so hat die nach Abs. 1 verpflichtete Person einen Anspruch auf Ersatz der angemessenen Kosten zur Durchführung der aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen gegen das Land. Dieser Ersatzanspruch ist bei der Behörde spätestens drei Jahre nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen geltend zu machen; die Behörde entscheidet mit Bescheid.
(5) Im Falle einer Zuerkennung eines Ersatzanspruches nach Abs. 4 kann das Land bei der Behörde innerhalb von drei Jahren Kostenregress durch den Verursacher beantragen; die Behörde entscheidet mit Bescheid.
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