BSchG
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen § 10*) Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 11 § 11 Behörde
Rückverweise
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
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