(1) Die Ausbringung von Klärschlamm und von Senkgrubeninhalten ist verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Ausbringung von Klärschlammkompost; weiters nicht für die Ausbringung von Senkgrubeninhalten aus Bauwerken, die ausschließlich oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und bei denen häusliche Schmutzwässer nur in untergeordneten Mengen anfallen sowie von Senkgrubeninhalten aus Alp-, Vor- und Maisäßgebäuden, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Diese Ausnahmen gelten nur, sofern die Materialien den Anforderungen der Verordnung nach § 7 entsprechen; im Hinblick auf Senkgrubeninhalte überdies nur, wenn das Gebäude nicht der Anschlusspflicht nach § 3 Abs. 3 Kanalisationsgesetz unterliegt und die Ausbringung auf dem jeweiligen Gebäude zugehörigen, landwirtschaftlich genutzten Flächen erfolgt.
(3) Die Ausbringung von Materialien, die entgegen anderer Vorschriften nach Österreich verbracht wurden, ist verboten.
(4) Die Verbringung von tierischen Nebenprodukten und von Folgeprodukten nach Österreich, die gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes in Verbindung mit Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte einer Genehmigung bedarf, bedarf auch einer Bewilligung der Landesregierung, wenn das Material in Vorarlberg ausgebracht werden soll. Die Bewilligung ist von der verbringenden Person zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Ausbringung den Anforderungen der Verordnung nach § 7 entspricht; sie kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2021
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