BSchG
Gliederung
2. Abschnitt *) Ausbringung von Materialien und Bodenbewirtschaftung § 5*) Allgemeines
§ 6 § 6*) Ausbringungsverbote, Bewilligungspflicht
(1) Die Ausbringung von Klärschlamm und gesammeltem Schmutzwasser ist – vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 – verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Ausbringung von
a) Gemischen aus flüssigem Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle) mit landwirtschaftlichem Schmutzwasser oder häuslichem Schmutzwasser, sofern die im Gemisch enthaltenen Schmutzwässer im selben landwirtschaftlichen Betrieb wie der Wirtschaftsdünger anfallen und – im Falle eines Gemisches mit häuslichem Schmutzwasser – das häusliche Schmutzwasser einen Anteil von höchstens 25 % an der Summe aus flüssigem Wirtschaftsdünger und häuslichem Schmutzwasser hat;
b) häuslichem Schmutzwasser aus Bauwerken, die ausschließlich oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und bei denen häusliches Schmutzwasser im Ausmaß von höchstens 25 % im Verhältnis zur Summe aus flüssigem Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle) und häuslichem Schmutzwasser anfällt;
c) landwirtschaftlichem Schmutzwasser.
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt weiters nicht für die Ausbringung von Klärschlamm und häuslichem Schmutzwasser aus folgenden Bauwerken:
a) Alp-, Vorsäß- und Maisäßgebäude, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, sofern die Ausbringung auf dem jeweiligen Gebäude zugehörigen, landwirtschaftlich genutzten Flächen erfolgt;
b) andere Alp-, Vorsäß- und Maisäßgebäude, die weder über eine geeignete Zufahrt noch über eine geeignete Aufstiegshilfe erschlossen sind, sofern die Ausbringung rechtlich und tatsächlich gesichert auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche im Nahebereich zum betroffenen Gebäude erfolgt.
(4) Schließlich kann die Behörde auf Antrag für die Ausbringung von Klärschlamm und häuslichem Schmutzwasser aus Jagd- und Forsthütten sowie für die Ausbringung von Klärschlamm aus Schutzhütten eine Ausnahme vom Verbot nach Abs. 1 mit Bescheid für eine bestimmte Ausbringungsfläche und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen bewilligen, wenn
a) das Gebäude weder über eine geeignete Zufahrt noch über eine geeignete Aufstiegshilfe erschlossen ist,
b) die Materialien den Anforderungen der Verordnung nach § 7 entsprechen,
c) das Gebäude nicht der Anschlusspflicht nach § 3 Abs. 3 Kanalisationsgesetz unterliegt und
d) eine für die Ausbringung geeignete Ausbringungsfläche rechtlich und tatsächlich gesichert ist.
(5) Die Ausbringung von Materialien, die entgegen anderer Vorschriften nach Österreich verbracht wurden, ist verboten.
(6) Die Verbringung von tierischen Nebenprodukten und von Folgeprodukten nach Österreich, die gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes in Verbindung mit Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte einer Genehmigung bedarf, bedarf auch einer Bewilligung der Landesregierung, wenn das Material in Vorarlberg ausgebracht werden soll. Die Bewilligung ist von der verbringenden Person zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Ausbringung den Anforderungen der Verordnung nach § 7 entspricht; sie kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2021, 2/2026
§ 6 BSchG · BSchG · Gesetz zum Schutz der Bodenqualität (BSchG)
§ 6 *) Ausbringungsverbote, Bewilligungspflicht
…1) Die Ausbringung von Klärschlamm und gesammeltem Schmutzwasser ist – vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 – verboten. (2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Ausbringung von a) Gemischen aus flüssigem Wirtschaftsdünger…
§ 15 *) Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 2/2026
…1) Art. I des Gesetzes über eine Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität und des Kanalisationsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. (2) Verordnungen nach § 7…
§ 7 *) Verordnung
…sowie g) besondere Mitteilungs- oder Aufzeichnungspflichten der eine Abwasserreinigungsanlage betreibenden Person oder der Person, die von einer Abwasserreinigungsanlage Klärschlamm abnimmt, soweit dies nach dem Recht der Europäischen Union oder zum Nachvollzug des Verbleibs des Klärschlamms erforderlich ist. (2) Die Landesregierung kann überdies mit Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 nähere Regelungen zu…
§ 9 *) Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
…1) Für den Fall, dass Materialien entgegen § 6 oder § 7 Abs. 1 lit. a, b oder e ausgebracht werden, oder dass Bodengrenzwerte nach § 7 Abs. 1…
Rückverweise