(1) Die Landesregierung ist berechtigt, Böden im Sinne des Vorsorgeprinzips stichprobenartig im Hinblick auf Bodengesundheit und Bodenfruchtbarkeit unter Berücksichtigung der allgemeinen Stoffdeposition zu überprüfen (Bodenmonitoring).
(2) Die Behörde kann im Einzelfall, insbesondere wenn sich Anzeichen einer Beeinträchtigung der Bodengesundheit oder der Bodenfruchtbarkeit zeigen, überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 eingehalten werden.
(3) Die Behörde im Sinne der Abs. 1 und 2 kann mit der Überprüfung nach den genannten Bestimmungen geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Behörde gebunden.
(4) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist, soweit dies zur Durchführung von Überprüfungen nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der Böden und den darauf befindlichen Anlagen zu ermöglichen, die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die im § 7 Abs. 1 lit. a, g und h genannten Dokumente und Aufzeichnungen zu gewähren. Die Organe der Behörde und die Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
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